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UI. Findet der Reisende sich veraulaßt, unterwegs den ursprünglich beab-
sichtigten Weg vor der Ankunft in dem Orte, bis wohin die Vorausbezahlung
stattgefunden hat, zu verlassen, oder auf einer Zwischenstation zurückzubleiben,
ohne die Reise bis zum Bestimmungsorte fortzusetzen, so wird das zu viel
bezahlte Extrapostgeld 2c. ohne Abzug, jedoch mit Ausnahme der Rechnungs-
gebühr, dem Reisenden von derjenigen Postanstalt, wo derselbe seine Reise
ändert oder einstellt, gegen Rückgabe der ihm ertheilten Quittung und gegen
Empfangsbescheinigung über den betreffenden Betrag, erstattet.
§ 61.
Bespannung.
1 Die Bespannung richtet sich nach der Beschaffenheit der Wege und der
Wagen, sowie nach dem Umfange und der Schwere der Ladung.
n Findet der Postschaffner oder der Posthalter die von dem Reisenden
bestellte Anzahl Pferde für eine normalmäßige Beförderung nicht ausreichend,
so ist solches zunächst dem abfertigenden Beamten und von diesem dem Reisen-
den vorzustellen. Kommt keine Vereinigung zu Stande, so steht dem Vorsteher
der Postanstalt die Entscheidung zu, und bei dieser behält es, unbeschadet des
sowohl dem Reisenden als auch dem Posthalter zustehenden Rechtes der Be-
schwerdeführung bei der Ober-Postdirektion, sein Bewenden.
m Bei mehr als vier Pferden müssen zwei Postillone gestellt werden.
§ 2.
Abfertigung.
a) Bei voransbestellten Extraposten und Kurieren.
1 Sind die Pferde bz. Wagen vorausbestellt worden, so müssen sie der-
gestalt bereit gehalten werden, daß zur bestimmten Zeit abgefahren werden kann.
u Für weiterher kommende Reisende müssen die Pferde schon vor der
Ankunft aufgeschirrt stehen, und auf Stationen, auf welchen die Posthalterei
über 200 Schritte vom Posthause entfernt liegt, in der Nähe des letzteren
aufgestellt werden.
iu Die Abfertigung muß, sofern der Reisende sich nicht länger aufhalten
will, bei vorausbestellten Extraposten innerhalb 10 Minuten, bei Kurieren
innerhalb 5 Minnten erfolgen. Wird ein Stationswagen verwendet, so tritt
diesen Fristen noch so viel Zeit hinzu, als zur ordnungsmäßigen Aufpackung
und Befestigung des Reisegepäcks erforderlich ist.