Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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UI. Findet der Reisende sich veraulaßt, unterwegs den ursprünglich beab- 
sichtigten Weg vor der Ankunft in dem Orte, bis wohin die Vorausbezahlung 
stattgefunden hat, zu verlassen, oder auf einer Zwischenstation zurückzubleiben, 
ohne die Reise bis zum Bestimmungsorte fortzusetzen, so wird das zu viel 
bezahlte Extrapostgeld 2c. ohne Abzug, jedoch mit Ausnahme der Rechnungs- 
gebühr, dem Reisenden von derjenigen Postanstalt, wo derselbe seine Reise 
ändert oder einstellt, gegen Rückgabe der ihm ertheilten Quittung und gegen 
Empfangsbescheinigung über den betreffenden Betrag, erstattet. 
§ 61. 
Bespannung. 
1 Die Bespannung richtet sich nach der Beschaffenheit der Wege und der 
Wagen, sowie nach dem Umfange und der Schwere der Ladung. 
n Findet der Postschaffner oder der Posthalter die von dem Reisenden 
bestellte Anzahl Pferde für eine normalmäßige Beförderung nicht ausreichend, 
so ist solches zunächst dem abfertigenden Beamten und von diesem dem Reisen- 
den vorzustellen. Kommt keine Vereinigung zu Stande, so steht dem Vorsteher 
der Postanstalt die Entscheidung zu, und bei dieser behält es, unbeschadet des 
sowohl dem Reisenden als auch dem Posthalter zustehenden Rechtes der Be- 
schwerdeführung bei der Ober-Postdirektion, sein Bewenden. 
m Bei mehr als vier Pferden müssen zwei Postillone gestellt werden. 
§ 2. 
Abfertigung. 
a) Bei voransbestellten Extraposten und Kurieren. 
1 Sind die Pferde bz. Wagen vorausbestellt worden, so müssen sie der- 
gestalt bereit gehalten werden, daß zur bestimmten Zeit abgefahren werden kann. 
u Für weiterher kommende Reisende müssen die Pferde schon vor der 
Ankunft aufgeschirrt stehen, und auf Stationen, auf welchen die Posthalterei 
über 200 Schritte vom Posthause entfernt liegt, in der Nähe des letzteren 
aufgestellt werden. 
iu Die Abfertigung muß, sofern der Reisende sich nicht länger aufhalten 
will, bei vorausbestellten Extraposten innerhalb 10 Minuten, bei Kurieren 
innerhalb 5 Minnten erfolgen. Wird ein Stationswagen verwendet, so tritt 
diesen Fristen noch so viel Zeit hinzu, als zur ordnungsmäßigen Aufpackung 
und Befestigung des Reisegepäcks erforderlich ist.
	        
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