Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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daher einschließlich desselben die vorgeschriebene Beförderungszeit eingehalten 
werden. Während des Anhaltens darf der Postillon die Pferde nicht ohne 
Aufsicht lassen. 
8 64. 
Postillonc. 
a) Dienstkleidung. « 
1 Der Postillon muß die vorschriftsmäßige Dienstkleidung tragen und mit 
dem Posthorn versehen sein. Die Hilfsanspänner haben zu ihrem Ausweis 
ein von der obersten Postbehörde festgesetztes Abzeichen zu tragen. 
b) Sitz des Postillons. 
unn Bei zweispännigem Fuhrwerk gebührt dem Postllion ein Sitz auf dem 
Wagen. Ist daselbst kein Platz für ihn vorhanden, so muß der Reisende 
ein drittes Pferd nehmen. Bei ganz leichtem Fuhrwerk und wenn der leichte 
Wagen etwa nur mit einem Reisenden besetzt ist, der kein umfangreiches Gepäck 
mit sich führt, kann jedoch bei kurzen Stationen eine zweispännige Beförderung 
auch dann stattfinden, wenn der Postillon vom Sattel fahren muß. Bei drei- 
und vierspännigem Fuhrwerk muß der Postillon vom Sattel fahren, wenn ihm 
der Reisende keinen Platz auf dem Wagen gestattet. Bei einer Bespannung mit 
mehr als vier Pferden muß stets lang gespannt und vom Sattel gefahren 
werden, insofern nicht der Reisende das Fahren vom Bocke verlangt. 
c) Wechseln mit den Pferden. 
Das Wechseln der Pferde mit entgegenkommenden Posten darf gar 
nicht, bei sich begegnenden Extraposten aber nur mit ausdrücklicher Einwilligug 
der beiderseitigen Reisenden geschehen. Der durch das Wechseln entstehende 
Aufenthalt muß. bei der Fahrt wieder eingeholt werden. Das Trinkgeld 
erhält derjeuige Postillon, welcher den. Reisenden auf die Station bringt. 
4) Vorfahren beim Post= oder Gasthanse. 
iv Der Reisende hat zu bestimmen, ob, bei der Ankunft auf der Station, 
beim Posthause oder bei einem Gasthanse oder bei einem Privathause vor- 
gefahren werden soll. Wird nicht beim Posthause vorgefahren, so muß der 
Postillon, wenn der Reisende es verlangt, die Pferde zur Weiterreise bestellen. 
e) Führung der Pferde. 
e Dem Postillon allein gebührt es, die Pferde zu führen. Wenn der 
Reisende oder dessen Leute an dem Postillon Thätlichkeiten verüben, so hat der
	        
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