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§ 6.
Die Zwangsvollstreckung in bewegliche körperliche Sachen oder zur Erwir-
kung der Herausgabe von Sachen erfolgt auf Grund einer von der Voll-
streckungsbehörde dem Gerichtsvollzieher ertheilten Ausfertigung des Auftrags
zur Zwangsvollstreckung.
Durch den Besitz der Ausfertigung wird der Gerichtsvollzieher dem Schuldner
und Dritten gegenüber zur Vornahme der Zwangsvollstreckung wie zur Empfang-
nahme der Zahlungen oder sonstigen Leistungen und zur wirksamen Quittirung
über das Empfangene ermächtigt.
Derselbe hat nach Empfang der Leistungen dem Schuldner nur eine Qnittung,
nicht aber die Ausfertigung des Auftrags auszuliefern.
87.
Auf die von dem Gerichtsvollzieher vorzunehmenden Zwangshandlungen
finden die Vorschriften §§ 673, 678—684, 690—.693, 697—699, 708—727,
769—771, 780—795 der Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
Die in den §§ 678 Absatz 3, 681, 698, 699, 723, 724, 726 der
Civilprozeßordnung dem Vollstreckungsgericht zugewiesenen Verfügungen stehen
der Vollstreckungsbehörde zu.
§ 8.
Wird eine bereits im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung gepfändete
Sache im Verwaltungswege gepfändet, oder wird eine bereits im Verwaltungs-
wege gepfändete Sache im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung gepfändet,
so liegt die fernere Erledigung der im Verwaltungswege verfügten Zwangs-
vollstreckung dem Gerichtsvollzieher ob, welchem die gerichtliche Zwangsvoll-
streckung übertragen ist.
§5 9.
Hat der Schuldner Naturalien zu leisten, so ist die Pfändung durch Ent-
nahme aus dem Vorrathe des Schuldners zu bewirken.
Werden die zu leistenden Naturalien nicht vorgefunden, so ist die Voll-
streckungsbehörde befugt, den Geldbetrag, welcher sich zur Zeit der Beitreibung
ausweislich der letzten amtlichen Bekanntmachungen für den Hauptort des
Kreises als mittlerer Verkaufspreis ergiebt, beitreiben zu lassen.
Die Vollstreckungsbehörde hat dem Gerichtsvollzieher eine Ausfertigung
des auf den Geldbetrag gerichteten Auftrags zur Zwangsvollstreckung zu ertheilen.
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