Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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810. 
Soll die Zwangsvollstreckung in Forderungen oder andere Vermögensrechte 
oder in unbewegliches Vermögen erfolgen, so ist ein dahin gehendes Ersuchen 
von der Vollstreckungsbehörde an das zuständige Vollstreckungsgericht zu richten. 
Als Vollstreckungsgericht ist für die Zwangsvollstreckung in Forderungen 
oder andere Vermögensrechte das Amtsgericht, in welchem die Vollstreckungs- 
behörde ihren Sitz hat, für die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Ver- 
mögen das dazu allgemein zuständige Amtsgericht zuständig. 
Im Uebrigen finden die einschlägigen Bestimmungen der Civilprozeß= 
ordnung (§§ 729 —756) und des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung in 
das unbewegliche Vermögen entsprechende Anwendung. 
§* 11. 
Bezieht der Schuldner ein nach § 749 der Civilprozeßordnung der 
Pfändung unterworfenes Dienst= oder Pensions-Einkommen aus einer öffentlichen 
Kasse, so kann die Vollstreckungsbehörde selbst bei der betreffenden Kassestelle 
dasselbe in Verbot legen und die Ablieferung des beizutreibenden Betrags 
anordnen. " 
Diese Beschlagnahme hat die Wirkung einer gerichtlichen Pfändung nach 
den Bestimmungen der 8§ 709, 730, 733, 734 der Civilprozeßordnung. 
8 12. 
Soll eine Handlung erwirkt werden, deren Vornahme ausschließlich von 
dem Willen des dazu Verpflichteten abhängt, so ist die Vollstreckungsbehörde 
befugt, denselben zur Vornahme der Handlung durch Androhung von Geld- 
strafen bis zum Gesammtbetrage von 1000 Mark oder durch Haft bis zu 
3 Monaten anzuhalten. Kann die zu erwirkende Handlung durch einen Dritten 
vorgenommen werden, so ist die Vollstreckungsbehörde auch befugt, die Handlung 
auf Kosten des dazu Verpflichteten vornehmen zu lassen. 
Die Vollstreckungsbehörde kann zugleich den Verpflichteten zur Voraus- 
zahlung der Kosten verurtheilen, welche durch die Vornahme der Handlung 
entstehen werden, unbeschadet des Rechts der Nachforderung, wenn die Vor- 
nahme der Handlung einen größern Aufwand verursacht. 
Soll die Unterlassung einer Handlung oder die Duldung der Vornahme 
einer Handlung erwirkt werden, so ist die Vollstreckungsbehörde befugt, den
	        
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