Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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zur Unterlassung oder Duldung Verpflichteten für jede Zuwiderhandlung Geld- 
strafe bis zu 1000 Mark oder Haftstrafe bis zu 3 Monaten anzudrohen. 
Die nach den Bestimmungen in Absatz 1 und 3 angedrohten Zwangs- 
strafen sind im Falle des Ungehorsams von der Vollstreckungsbehörde für ver- 
wirkt zu erklären und zu vollstrecken. Die Gesammtstrafe darf ein Jahr Haft 
nicht übersteigen. 
§ 13. 
Halten Gemeindevorstände bei Anwendung der Bestimmungen des § 12 
für nothwendig, eine 150 Mark Geld= oder 14 Tage Haft übersteigende 
Zwangsstrafe anzudrohen, so haben sie vorher die Genehmigung des Bezirks- 
direktors einzuholen. 
§ 14. 
Unbeibringliche Geldstrafen sind von der Vollstreckungsbehörde nach Maß- 
gabe des § 28 und 29 des Strafgesetzbuchs in die entsprechenden Haftstrafen 
umzuwandeln. 
8 15. 
Die Haftstrafen werden unter entsprechender Anwendung der Vorschriften 
der §§ 785 —794 der Civilprozeßordnung von der Vollstreckungsbehörde vollstreckt. 
Falls die Vollstreckungsbehörde über ein geeignetes Haftlokal nicht ver- 
fügt, ist auf deren Ersuchen die Haftstrafe von dem Amtsgericht zu vollstrecken, 
in dessen Bezirf der zu Bestrafende wohnt oder sich aufhält, oder die Voll- 
streckungsbehörde ihren Sitz hat. 
8 16. 
Ueber Einwendungen, welche den Anspruch oder die Zulässigkeit der 
Zwangsvollstreckung betreffen, entscheidet die Vollstreckungsbehörde. 
Ueber Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und 
Weise der Zwangsvollstreckung oder das bei derselben beobachtete Verfahren 
betreffen, entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungs- 
verfahren stattfindet; in den Fällen, in welchen die Vollstreckungshandlung durch 
ein Gericht erfolgt, dieses Gericht. 
Gegen die in Absatz 1 bezeichneten Entscheidungen der Vollstreckungs- 
behörde findet binnen einer ausschließlichen Frist von einer Woche Beschwerde 
an die höhere Instanz, sofern eine solche vorhanden ist, statt. Die Vollstreckungs- 
behörde, welche die Entscheidung ertheilt hat, kann anordnen, daß die Zwangs- 
vollstrecung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen sei.
	        
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