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Ministerial--Bekanntmachung.
!167] Auf dem Grunde des § 2 des Gesetzes vom 8. März dieses Jahres,
betreffend die nach Maßgabe des Deutschen Gerichtsverfassungs-Gesetzes im
Großherzogthume zu errichtenden ordentlichen Landesgerichte, ist mit höchster
Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs die Abgrenzung der
geographischen Bezirke der vom 1. Oktober dieses Jahres ab im Großherzog=
thume bestehenden neunzehn Amtsgerichte in der Weise bewirkt worden, wie
das unter A. angefügte Verzeichniß ausweist. Zu dem Bezirke jedes einzelnen
in diesem Verzeichniß aufgeführten Amtsgerichts gehören alle diejenigen Gemeinde-
bezirke und einem Gemeindebezirke nicht angehörige Grundbesitzungen (§ 3 der
neuen Gemeindeordnung vom 24. Juni 1874), welche unter dem Namen des
einzelnen Amtsgerichts aufgeführt sind, in ihrem vollen Umfange. Verän=
derungen solcher Gemeindebezirksgrenzen, welche zugleich die Grenzen von Amts-
gerichtsbezirken bilden, ziehen von selbst die Veränderung der letzteren Grenzen
nach sich.
Solches wird hiermit zu Jedermanus Nachachtung bekannt gemacht.
Weimar, am 24. April 1879.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Stichling.
A.
Verzeich uiß
der vom 1. Oktober 1879 an im Großherzogthume bestehenden Amtsgerichte
und der zu deren Bezirken gehörigen Gemeindebezirke mit den zu letzteren
gehörigen Fluren und allen innerhalb der Gemeindefluren gelegenen, wenn
schon auf dem Grunde der Bestimmungen der Gemeindeordnung vom 24. Juni
1874 von den Gemeinde bezirken ausgeschlossenen Grundstücken.
! Im Bezirke des Laudgerichts zu Weimar.
1) Amtsgericht Allstedt.
Die Gemeindebezirke Allstedt, Einsdorf, Einzingen, Heygendorf,
Kalbsrieth, Landgrafroda, Mittelhausen, Mönchpfiffel, Nieder-