Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Ministerial--Bekanntmachung. 
!167] Auf dem Grunde des § 2 des Gesetzes vom 8. März dieses Jahres, 
betreffend die nach Maßgabe des Deutschen Gerichtsverfassungs-Gesetzes im 
Großherzogthume zu errichtenden ordentlichen Landesgerichte, ist mit höchster 
Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs die Abgrenzung der 
geographischen Bezirke der vom 1. Oktober dieses Jahres ab im Großherzog= 
thume bestehenden neunzehn Amtsgerichte in der Weise bewirkt worden, wie 
das unter A. angefügte Verzeichniß ausweist. Zu dem Bezirke jedes einzelnen 
in diesem Verzeichniß aufgeführten Amtsgerichts gehören alle diejenigen Gemeinde- 
bezirke und einem Gemeindebezirke nicht angehörige Grundbesitzungen (§ 3 der 
neuen Gemeindeordnung vom 24. Juni 1874), welche unter dem Namen des 
einzelnen Amtsgerichts aufgeführt sind, in ihrem vollen Umfange. Verän= 
derungen solcher Gemeindebezirksgrenzen, welche zugleich die Grenzen von Amts- 
gerichtsbezirken bilden, ziehen von selbst die Veränderung der letzteren Grenzen 
nach sich. 
Solches wird hiermit zu Jedermanus Nachachtung bekannt gemacht. 
Weimar, am 24. April 1879. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Stichling. 
A. 
Verzeich uiß 
der vom 1. Oktober 1879 an im Großherzogthume bestehenden Amtsgerichte 
und der zu deren Bezirken gehörigen Gemeindebezirke mit den zu letzteren 
gehörigen Fluren und allen innerhalb der Gemeindefluren gelegenen, wenn 
schon auf dem Grunde der Bestimmungen der Gemeindeordnung vom 24. Juni 
1874 von den Gemeinde bezirken ausgeschlossenen Grundstücken. 
! Im Bezirke des Laudgerichts zu Weimar. 
1) Amtsgericht Allstedt. 
Die Gemeindebezirke Allstedt, Einsdorf, Einzingen, Heygendorf, 
Kalbsrieth, Landgrafroda, Mittelhausen, Mönchpfiffel, Nieder-
	        
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