Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

bb) sofern eine Verurtheilung erfolgt ist, nach 5 Jahren von der 
Verbüßung der Strafe oder, falls letztere nicht erfolgt ist, von 
der letzten auf Vollstreckung der Strafe gegen den Verurtheilten 
gerichteten Handlung ab, 
c) Akten, betreffend Untersuchungen wegen Holzgdiebstahls, 
aa) sofern die Akten zurückgelegt sind, weil die Untersuchung zu einer 
Verurtheilung nicht geführt hat, nach 5 Jahren von der Zurück- 
legung ab, 
bb) sofern eine Verurtheilung erfolgt und die Strafe verbüßt ist, 
nach 5 Jahren von der Strafrerbüßung ab, 
cc) sofern auf eine nicht 2 Jahre Gefängniß übersteigende Strafe 
erkannt, die Strafe aber nicht verbüßt ist, nach 5 Jahren von 
der letzten, gegen den Verurtheilten auf Vollstreckung der Strafe 
gerichteten Handlung ab; sofern auf eine höhere Strafe erkannt 
ist, tritt die Kassation der betreffenden Akten nach den Bestim- 
mungen unter d ein, « 
d)Akten,betreffendUntersuchungenwegenVergehen——vorbehaltlich 
obiger Bestimmungen unter a und c —, 
aa) sofern sie zurückgelegt sind, weil die Untersuchung zu einer Ver- 
urtheilung nicht geführt hat, nach 20 Jahren von der Zurück- 
legung ab, 
bb) wenn die Untersuchung zu einer Verurtheilung geführt hat, ohne 
Rücksicht darauf, ob die Strafe vollstreckt, ganz oder theilweis 
erlassen, oder ob dieselbe nicht hat vollstreckt werden können, nach 
30 Jahren von der letzten, auf Vollstreckung gerichteten Hand- 
lung, bezüglich von Erlaß der Strafe ab. 
4) Akten, betreffend Requisitionen und deren Erledigung, sowic betreffend 
einzelne besondere Aufträge und deren Erledigung, nach 5 Jahren von 
Erledigung der betreffenden Requisitionen und Aufträge. 
  
Akten der Kreisgerichte. 
I. Generalien. 
1) Akten, betreffend Anstellung und Besoldung des Personals, soweit diese 
Akten reine Personalakten sind und lediglich über Anstellung und Besol= 
dung der Beamten Auskunft geben, 10 Jahre nach dem Tode des be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.