bb) sofern eine Verurtheilung erfolgt ist, nach 5 Jahren von der
Verbüßung der Strafe oder, falls letztere nicht erfolgt ist, von
der letzten auf Vollstreckung der Strafe gegen den Verurtheilten
gerichteten Handlung ab,
c) Akten, betreffend Untersuchungen wegen Holzgdiebstahls,
aa) sofern die Akten zurückgelegt sind, weil die Untersuchung zu einer
Verurtheilung nicht geführt hat, nach 5 Jahren von der Zurück-
legung ab,
bb) sofern eine Verurtheilung erfolgt und die Strafe verbüßt ist,
nach 5 Jahren von der Strafrerbüßung ab,
cc) sofern auf eine nicht 2 Jahre Gefängniß übersteigende Strafe
erkannt, die Strafe aber nicht verbüßt ist, nach 5 Jahren von
der letzten, gegen den Verurtheilten auf Vollstreckung der Strafe
gerichteten Handlung ab; sofern auf eine höhere Strafe erkannt
ist, tritt die Kassation der betreffenden Akten nach den Bestim-
mungen unter d ein, «
d)Akten,betreffendUntersuchungenwegenVergehen——vorbehaltlich
obiger Bestimmungen unter a und c —,
aa) sofern sie zurückgelegt sind, weil die Untersuchung zu einer Ver-
urtheilung nicht geführt hat, nach 20 Jahren von der Zurück-
legung ab,
bb) wenn die Untersuchung zu einer Verurtheilung geführt hat, ohne
Rücksicht darauf, ob die Strafe vollstreckt, ganz oder theilweis
erlassen, oder ob dieselbe nicht hat vollstreckt werden können, nach
30 Jahren von der letzten, auf Vollstreckung gerichteten Hand-
lung, bezüglich von Erlaß der Strafe ab.
4) Akten, betreffend Requisitionen und deren Erledigung, sowic betreffend
einzelne besondere Aufträge und deren Erledigung, nach 5 Jahren von
Erledigung der betreffenden Requisitionen und Aufträge.
Akten der Kreisgerichte.
I. Generalien.
1) Akten, betreffend Anstellung und Besoldung des Personals, soweit diese
Akten reine Personalakten sind und lediglich über Anstellung und Besol=
dung der Beamten Auskunft geben, 10 Jahre nach dem Tode des be-