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sollen, unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der §§8 152 — 159,
165 — 174, 176 — 179, 182 — 185, 187— 189 der Civilprozeßordnung,
öffentliche Zustellungen in nichtstreitigen Angelegenheiten, soweit sie nach den
bestehenden Vorschriften zulässig sind, unter entsprechender Anwendung der die
Zustellung von Ladungen betreffenden Vorschriften.
Die für Ablösungen grundherrlicher und sonstiger Rechte und für Grund-
stückszusammenlegungen zuständigen Behörden können Zustellungen auch ferner
in der durch § 170 des Gesetzes über die Ablösung grundherrlicher Rechte
vom 28. April 1869 bestimmten Weise bewirken. Solchen Falls finden die
Vorschriften der §§ 156, 172—174 der Civilprozeßordnung nicht Anwendung.
Auch in nicht gerichtlichen Rechtsangelegenheiten können die Betheiligten
zur Bewirkung von Zustellungen sich der Gerichtsvollzieher bedienen. Die
Zustellungen erfolgen in diesem Falle nach den Vorschriften der §§ 153,
155— 159, 165 — 174, 176 —178 der Civilprozeßordnung. Solche Zu-
stellungen vertreten die Stelle einer gerichtlichen Bekanntmachung.
§ 3.
(Zu 8§§ 171, 193, 200, 681 der Civilprozeßordnung.)
Als allgemeine Feiertage gelten der Neujahrstag, der Charfreitag, der
Ostermontag, der Himmelfahrtstag, der Pfingstmontag, der Bußtag, der erste
und zweite Weihnachtsfeiertag.
(Zu 8§8§ 50, 391, 410, 414, 435, 438 der Civilprozeßordnung.)
8 4.
Die für die Vermögensverwaltung der deutschen Landesherrn und der
Mitglieder der deutschen landesherrlichen Familien bestehenden Behörden gelten
im Sinne der Civilprozeßordnung als gesetzliche Vertreter derselben für alle
zu ihrem Geschäftskreise gehörigen Gegenstände mit den Rechten und Pflichten
der gesetzlichen Vertreter einer nicht prozeßfähigen Partei. Die Partei ist
jedoch zur Ableistung eines Eides selbst verpflichtet, wenn der Eid eine That-
sache betrifft, welche in einer eigenen Handlung der Partei besteht oder Gegen-
stand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen ist.
§ 5.
Der Fiskus (landschaftlicher Fiskus, Kammerfiskus, Kronfiskus), wie jede
Kasse, welche unter der Verwaltung einer Staats-Behörde steht, wird bei der