Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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sollen, unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der §§8 152 — 159, 
165 — 174, 176 — 179, 182 — 185, 187— 189 der Civilprozeßordnung, 
öffentliche Zustellungen in nichtstreitigen Angelegenheiten, soweit sie nach den 
bestehenden Vorschriften zulässig sind, unter entsprechender Anwendung der die 
Zustellung von Ladungen betreffenden Vorschriften. 
Die für Ablösungen grundherrlicher und sonstiger Rechte und für Grund- 
stückszusammenlegungen zuständigen Behörden können Zustellungen auch ferner 
in der durch § 170 des Gesetzes über die Ablösung grundherrlicher Rechte 
vom 28. April 1869 bestimmten Weise bewirken. Solchen Falls finden die 
Vorschriften der §§ 156, 172—174 der Civilprozeßordnung nicht Anwendung. 
Auch in nicht gerichtlichen Rechtsangelegenheiten können die Betheiligten 
zur Bewirkung von Zustellungen sich der Gerichtsvollzieher bedienen. Die 
Zustellungen erfolgen in diesem Falle nach den Vorschriften der §§ 153, 
155— 159, 165 — 174, 176 —178 der Civilprozeßordnung. Solche Zu- 
stellungen vertreten die Stelle einer gerichtlichen Bekanntmachung. 
§ 3. 
(Zu 8§§ 171, 193, 200, 681 der Civilprozeßordnung.) 
Als allgemeine Feiertage gelten der Neujahrstag, der Charfreitag, der 
Ostermontag, der Himmelfahrtstag, der Pfingstmontag, der Bußtag, der erste 
und zweite Weihnachtsfeiertag. 
(Zu 8§8§ 50, 391, 410, 414, 435, 438 der Civilprozeßordnung.) 
8 4. 
Die für die Vermögensverwaltung der deutschen Landesherrn und der 
Mitglieder der deutschen landesherrlichen Familien bestehenden Behörden gelten 
im Sinne der Civilprozeßordnung als gesetzliche Vertreter derselben für alle 
zu ihrem Geschäftskreise gehörigen Gegenstände mit den Rechten und Pflichten 
der gesetzlichen Vertreter einer nicht prozeßfähigen Partei. Die Partei ist 
jedoch zur Ableistung eines Eides selbst verpflichtet, wenn der Eid eine That- 
sache betrifft, welche in einer eigenen Handlung der Partei besteht oder Gegen- 
stand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen ist. 
§ 5. 
Der Fiskus (landschaftlicher Fiskus, Kammerfiskus, Kronfiskus), wie jede 
Kasse, welche unter der Verwaltung einer Staats-Behörde steht, wird bei der
	        
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