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13. Juli 1849 über die Ausführung der allgemeinen dentschen Wechselordnung),
bleiben in Kraft, soweit nicht in den §§ 10— 12 abweichende Vorschriften ent-
halten sind.
8 10.
In allen Fällen ist für das vor den Gerichten stattfindende Aufgebots-
verfahren das betreffende Amtsgericht zuständig. Wenn mehrere gleichartige
Aufgebote von verschiedenen Amtsgerichten eines Landgerichtsbezirks zu erlassen
sind, so können dieselben in einer öffentlichen Bekanntmachung zusammengefaßt
werden, welche durch das Landgericht an Stelle der Amtsgerichte zu erlassen
ist. Die Bekanntmachung muß die Aufforderung enthalten, daß die Anmeldung
der Ansprüche bei dem zuständigen Amtsgerichte zu erfolgen hat.
§ 11.
Soweit in den bisherigen gesetzlichen Vorschriften auf die Bestimmungen
des Gesetzes vom 1. Mai 1829 über die Bekanntmachung der Ediktalien ver-
wiesen wird, werden diese Bestimmungen durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt:
1) durch Anheftung an die Gerichtstafel, wobei es auf die Gültigkeit der
öffentlichen Bekanntmachung keinen Einfluß hat, wenn das Aufgebot von
dem Orte der Anheftung zu früh entfernt wird,
2) durch zweimalige Einrückung in das zur Veröffentlichung amtlicher Be-
kanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt,
3) durch zweimalige Einrückung in ein zweites, von dem Gericht zu be-
stimmendes Blatt.
Das Gericht kann von Amtswegen oder auf Antrag eines Betheiligten
anordnen, daß die öffentliche Bekanntmachung noch auf andere Weise erfolge.
Das Gericht kann, wenn der Gegenstand an Geld oder Geldeswerth die Summe
von dreihundert Mark nicht übersteigt, von der Einrückung des Aufgebots in
ein zweites Blatt absehen.
Zwischen dem Tage, an welchem die erste Einrückung des Aufgebots in
das zur Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte
Blatt erfolgt ist, und dem Anmeldungstermin oder dem Ende der Anmeldungs-
frist muß ein Zeitraum von mindestens sechs Wochen liegen.