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(Zu § 35 der Konkursordnung.)
8 14.
Das Eigenthum und andere dingliche Rechte an einer in der Konkurs-
masse befindlichen Sache können gegen den Konkursverwalter ebenso, wie außer
dem Konkursverfahren gegen jeden anderen Besitzer geltend gemacht werden.
Auch bleibt die Befugniß des Berechtigten unberührt, sein Recht gegen
den neuen Erwerber zu verfolgen, sofern dieser nach den darüber geltenden
Bestimmungen nicht dagegen sicher gestellt ist.
8 15.
Diejenigen Personen, von denen Sachen vermöge eines die Uebertragung
des Eigenthums nicht bezweckenden oder wegen Ungültigkeit des Geschäfts nicht
bewirkenden Rechtstitels oder überhaupt ohne Rechtsgrund in den Besitz des
Schuldners gekommen sind (z. B. solche, deren Vermögen vom Gemein-
schuldner verwaltet worden ist, Deponenten, Verpächter, Verpfänder, Be-
stohlene u. s. w.), können ihr Forderungsrecht auf Rückgabe des zur Konkurs-
masse gezogenen Gegenstandes gegen den Konkursverwalter ebenso, wie vor
Eröffnung des Konkursverfahrens gegen den Schuldner verfolgen.
(Zu § 43 der Konkursordnung.)
8 16.
Nachlaßgläubiger und Vermächtnißnehmer sind berechtigt, die Absonderung
aller in dem Vermögen des Erben vorhandenen Nachlaßgegenstände zum Zwecke
ihrer Befriedigung aus denselben zu verlangen.
§ 17.
Die Absonderung kann von jedem einzelnen Nachlaßgläubiger oder Ver-
mächtnißnehmer verlangt werden.
Sie findet, auch wenn der Erbe nur Theilerbe ist, für die ganze Erbschafts-
schuld, dagegen für ein Vermächtniß nur insoweit statt, als der Erbe damit
beschwert ist.
8 18.
Das Absonderungsrecht des einzelnen Nachlaßgläubigers oder Vermächtniß-
nehmers erlischt, soweit es innerhalb eines Jahres seit dem Tode des Erblassers
oder bei auticipirter Beerbung seit der diesfallsigen Verfügung nicht geltend
gemacht wird.