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819.
Dem Nachlaßgläubiger oder Vermächtnißnehmer, dessen Auspruch an den
Nachlaß durch Novation untergegangen ist, steht das Absonderungsrecht nicht zu.
8 20.
Die Absonderung erstreckt sich auf die ausstehenden Forderungen von
Gegenleistungen für veräußerte Nachlaßgegenstände.
Wird das Absonderungsrecht nach Eröffnung des Konkursverfahrens über
das Vermögen des Erben geltend gemacht, so findet § 38 der Konkursordnung
entsprechende Anwendung. An Gegenständen, welche der Erbe vom Erblasser
bei dessen Lebzeiten erhalten und zum Vortheile seiner Miterben einzuwerfen
hat, findet die Absonderung nicht statt.
§ 21.
Der Erbe ist befugt, die von ihm bezahlten oder übernommenen Nachlaß-
schulden, ingleichen die von ihm wegen der Erbschaft verwendeten Kosten in
Aufrechnung zu bringen.
§ 22.
Die an Nachlaßgegenständen bestellten Hypotheken oder Faustpfänder
werden von der Absonderung nicht berührt.
8 23.
Vermächtnisse und andere Freigebigkeiten gelangen bei der Absonderung
erst nach den übrigen Nachlaßschulden zur Befriedigung.
8 24.
Dem Erben steht wegen der für Miterben gezahlten Schuldantheile ein
Anspruch gegen dieselben auf Schadloshaltung zu.
8 25.
Dem Erben ist unbenommen, wider Nachlaßgläubiger und Vermächtniß—
nehmer die Einrede der Unzulänglichkeit der Erbschaft geltend zu machen.
8 26.
Der Erbe, welcher Pfandrechte an Nachlaßgegenständen für andere als
Nachlaßschulden bestellt hat, haftet mit dem eigenen Vermögen für die auf
diese Pfandgläubiger aus den Nachlaßgegenständen kommende Summe.