Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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819. 
Dem Nachlaßgläubiger oder Vermächtnißnehmer, dessen Auspruch an den 
Nachlaß durch Novation untergegangen ist, steht das Absonderungsrecht nicht zu. 
8 20. 
Die Absonderung erstreckt sich auf die ausstehenden Forderungen von 
Gegenleistungen für veräußerte Nachlaßgegenstände. 
Wird das Absonderungsrecht nach Eröffnung des Konkursverfahrens über 
das Vermögen des Erben geltend gemacht, so findet § 38 der Konkursordnung 
entsprechende Anwendung. An Gegenständen, welche der Erbe vom Erblasser 
bei dessen Lebzeiten erhalten und zum Vortheile seiner Miterben einzuwerfen 
hat, findet die Absonderung nicht statt. 
§ 21. 
Der Erbe ist befugt, die von ihm bezahlten oder übernommenen Nachlaß- 
schulden, ingleichen die von ihm wegen der Erbschaft verwendeten Kosten in 
Aufrechnung zu bringen. 
§ 22. 
Die an Nachlaßgegenständen bestellten Hypotheken oder Faustpfänder 
werden von der Absonderung nicht berührt. 
8 23. 
Vermächtnisse und andere Freigebigkeiten gelangen bei der Absonderung 
erst nach den übrigen Nachlaßschulden zur Befriedigung. 
8 24. 
Dem Erben steht wegen der für Miterben gezahlten Schuldantheile ein 
Anspruch gegen dieselben auf Schadloshaltung zu. 
8 25. 
Dem Erben ist unbenommen, wider Nachlaßgläubiger und Vermächtniß— 
nehmer die Einrede der Unzulänglichkeit der Erbschaft geltend zu machen. 
8 26. 
Der Erbe, welcher Pfandrechte an Nachlaßgegenständen für andere als 
Nachlaßschulden bestellt hat, haftet mit dem eigenen Vermögen für die auf 
diese Pfandgläubiger aus den Nachlaßgegenständen kommende Summe.
	        
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