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Stelle des Appellationsgerichts und des Oberappellationsgerichts das Ober—
landesgericht.
Kollegialisch zu ertheilende Entscheidungen der Landgerichte erfolgen durch
Civilkammern in der Besetzung mit drei Mitgliedern.
Das Oberlandesgericht entscheidet an Stelle des Appellationsgerichts durch
Civilsenate in der Besetzung mit fünf Mitgliedern, an Stelle des Ober-
appellationsgerichts, sowie an Stelle der in § 22 des Gesetzes vom 15. Mai
1850 über die Zuständigkeit der Gerichte und den Instanzenzug bezeichneten
drei Appellationsgerichte in der Besetzung mit sieben Mitgliedern, welche an
der Entscheidung der Sache in einer früheren Instanz nicht Theil genommen
haben.
§ 2.
Prozesse sind bis zur rechtskräftigen Entscheidung nach den bisherigen
Prozeßvorschriften zu erledigen, wenn vor dem Inkrafttreten der Civilprozeß-
ordnung dem Beklagten oder, bei mehren Beklagten, auch nur Einem derselben
die schriftliche Ladung zur rechtlichen Verhandlung zugestellt worden ist, oder
in den Fällen, in denen nach den bisherigen Prozeßvorschriften die rechtliche
Verhandlung ohne vorgängige Ladung des Beklagten erfolgen konnte, eine solche
Verhandlung vor dem Prozeßgerichte stattgefunden hat.
Wird durch Ediktalien geladen, so ist der Prozeß nach den bisherigen
Prozeßvorschriften zu erledigen, wenn vor dem Inkrafttreten der Civilprozeß-
ordnung die Ediktalladung zum ersten Male in einer der vom Gericht hierzu
bestimmten Zeitungen abgedruckt worden ist.
83.
Ein Mahnverfahren ist nach den bisherigen Prozeßgesetzen zu erledigen,
wenn vor dem Inkrafttreten der Civilprozeßordnung das Zahlungsgebot dem
Schuldner zugestellt worden ist.
84.
Ist vor dem Inkrafttreten der Civilprozeßordnung auf den einseitigen
Antrag einer Partei eine provisorische Verfügung erlassen worden, so ist das
Verfahren über das Provisorium nach den bisherigen Prozeßgesetzen zu erledigen.
85.
Zustellungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nach den bisherigen
Prozeßgesetzen erledigt werden, erfolgen unter entsprechender Anwendung der
8§§ 152— 159, 165— 174, 176— 189 der Civilprozeßordnung.