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III. Allgemeine Bestimmungen.
§ 19.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, im Konkursverfahren und in Straf-
sachen, welche nach den bisherigen Prozeßgesetzen zu erledigen sind, finden
hinsichtlich der Gewährung der Rechtshülfe, der Oeffentlichkeit und Sitzungs-
polizei, der Berathung und Abstimmung die Vorschriften der §8 50 bis 53
des Ausführungs. Gesetzes zum Gerichtsverfassungs-Gesetze vom 24. März 1879
entsprechende Anwendung.
8 20.
Die Bestimmungen der vorhergehenden 88 treten gleichzeitig mit dem
Gerichtsverfassungs-Gesetze in Kraft.
In anhängigen Sachen können schon vor diesem Zeitpunkte Ladungen vor
diesenigen Landesgerichte erfolgen, welche an die Stelle der ausfgehobenen
Gerichte treten. In Strafssachen bestimmt sich die in solche Ladungen auf-
zunehmende Verwarnung, sofern nach dem Inkrafttreten des Gerichtsverfassungs-
Gesetzes die neuen Prozeßgesetze zur Anwendung kommen, nach den Vorschriften
der letzteren.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar, am 11. Mai 1879.
Carl Alerander.
G. Thon. v. Groß. Stechling.
Geset,
betreffend Uebergangsbestimmungen zur
Civilprozeßordnung, Konkursordnung und
Strafprozeßordnung.