Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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III. Allgemeine Bestimmungen. 
§ 19. 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, im Konkursverfahren und in Straf- 
sachen, welche nach den bisherigen Prozeßgesetzen zu erledigen sind, finden 
hinsichtlich der Gewährung der Rechtshülfe, der Oeffentlichkeit und Sitzungs- 
polizei, der Berathung und Abstimmung die Vorschriften der §8 50 bis 53 
des Ausführungs. Gesetzes zum Gerichtsverfassungs-Gesetze vom 24. März 1879 
entsprechende Anwendung. 
8 20. 
Die Bestimmungen der vorhergehenden 88 treten gleichzeitig mit dem 
Gerichtsverfassungs-Gesetze in Kraft. 
In anhängigen Sachen können schon vor diesem Zeitpunkte Ladungen vor 
diesenigen Landesgerichte erfolgen, welche an die Stelle der ausfgehobenen 
Gerichte treten. In Strafssachen bestimmt sich die in solche Ladungen auf- 
zunehmende Verwarnung, sofern nach dem Inkrafttreten des Gerichtsverfassungs- 
Gesetzes die neuen Prozeßgesetze zur Anwendung kommen, nach den Vorschriften 
der letzteren. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, am 11. Mai 1879. 
Carl Alerander. 
G. Thon. v. Groß. Stechling. 
Geset, 
betreffend Uebergangsbestimmungen zur 
Civilprozeßordnung, Konkursordnung und 
Strafprozeßordnung.
	        
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