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Handlung des Vollstreckungsgerichts ruhen geblieben ist. Das Vollstreckungs-
gericht hat solchenfalls von Amtswegen die Beschlagnahme aufzuheben.
8 24.
In allen Fällen, in denen sich die Beschlagnahme erledigt (58 23, 45,
46, 51), muß das Vollstreckungsgericht von Amtswegen bei der Unterpfands—
behörde die Löschung der Vormerkung der Beschlagnahme im Hypothekenbuche
veranlassen.
25.
Dem eingeleiteten Versteigerungsverfahren können andere Gläubiger wegen
vollstreckbarer Forderungen beitreten. Mit der Beitrittserklärung ist die voll-
strecbare Urkunde zu überreichen. Das Gericht spricht die Zulassung des
Beitritts durch besonderen Beschluß aus. Der Beschluß ist dem Schuldner
und dem beitretenden Gläubiger zuzustellen.
Durch die Zulassung des Beitritts erwirbt der Gläubiger die Rechte,
welche durch die Beschlagnahme begründet werden. Die durch die Beschlag-
nahme oder einen früheren Beitritt begründeten Rechte gehen den durch den
späteren Beitritt begründeten Rechten vor.
§ 26.
Nach Verfügung der Beschlagnahme erläßt das Vollstreckungsgericht den
vorschriftsmäßigen Umlauf an die Einnahmebehörden behufs Ermittelung der
Grundlasten, zieht über die im Hypothekenbuche eingezeichneten Pfandrechte und
anderen Belastungen ein Zeugniß der Unterpfandsbehörde, auch bei Gebäuden
einen Auszug aus dem Brandversicherungs-Kataster bei, und sorgt für eine
zweckentsprechende Beschreibung und für die Würderung des Gegenstandes mit
Zubehörungen.
§ 27.
Die Verkaufsbedingungen werden, soweit sie nicht durch das Gesetz selbst
bestimmt sind, von dem Gericht bestimmt.
Einigen sich sämmtliche Betheiligte über die Verkaufsbedingungen, so ist
diese Einigung maßgebend.
§5 28.
Nach den Vorschriften des § 27 wird bestimmt, ob die Früchte und be-
weglichen Zubehörungen (5§ 17, 18) zugleich mit der Hauptsache versteigert
oder gesondert verwerthet werden sollen.