Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Wird eine gesonderte Verwerthung bestimmt, so finden die Bestimmungen 
der §§ 716—718, 725, 726 der Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung. 
8 29. 
Die Beschreibung nebst Würderung und die Verkaufsbedingungen sind 
unter Anfügung der Auszüge aus dem Ortsstenerkataster, dem Hypothekenbuche, 
dem Bergbuche, dem Brandversicherungs-Kataster und sonstiger behufiger Nach- 
weisungen von Zeit der Bekanntmachung des Aufgebots ab (§ 31) zu Jeder- 
manns Einsicht auf der Gerichtsschreiberei auszulegen. 
Etwaige Erinnerungen Betheiligter (§ 30) gegen Beschreibung, Würderung 
oder Verkaufsbedingungen sind, wenn sie in Erwägung gezogen werden sollen, 
bis spätestens eine Woche vor dem Versteigerungstermin bei dem Gerichte ein- 
zubringen. 
8 30. 
Als Betheiligte bei der Zwangsversteigerung gelten: 
1) der Schuldner; 
2) die Gläubiger, welche die Beschlagnahme zum Zwecke der Zwangs- 
versteigerung erwirkt haben (88 14, 25); 
3) die im Hypothekenbuche eingezeichneten Pfandgläubiger; 
4) diejenigen, welche ein dingliches Recht mit dem Antrage, sie bei der 
Versteigerung zuzuziehen, angemeldet und glaubhaft gemacht haben. 
31. 
In das Versteigerungsausgebot ist aufzunehmen: 
1) die Angabe, daß die Versteigerung zum Zwecke der Zwangsvollstreckung 
erfolge; 
2) die Bezeichnung des zu versteigernden Gegenstandes sammt Würderungs- 
summe; 
3) Ort, Tag und Stunde der Versteigerung, sowie des Termins, in welchem 
das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags verkündet werden soll; 
4) die Bemerkung, daß die näheren Nachweisungen über den zu versteigernden 
Gegenstand und die Verkaufsbedingungen auf der Gerichtsschreiberei ein- 
gesehen werden können (§ 29). 
Dem Ermessen des Gerichts ist überlassen, die nähere Beschreibung 
und die Verkaufsbedingungen mehr oder weniger vollständig mit in das 
Ausgebot aufzunehmen.
	        
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