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Wird eine gesonderte Verwerthung bestimmt, so finden die Bestimmungen
der §§ 716—718, 725, 726 der Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
8 29.
Die Beschreibung nebst Würderung und die Verkaufsbedingungen sind
unter Anfügung der Auszüge aus dem Ortsstenerkataster, dem Hypothekenbuche,
dem Bergbuche, dem Brandversicherungs-Kataster und sonstiger behufiger Nach-
weisungen von Zeit der Bekanntmachung des Aufgebots ab (§ 31) zu Jeder-
manns Einsicht auf der Gerichtsschreiberei auszulegen.
Etwaige Erinnerungen Betheiligter (§ 30) gegen Beschreibung, Würderung
oder Verkaufsbedingungen sind, wenn sie in Erwägung gezogen werden sollen,
bis spätestens eine Woche vor dem Versteigerungstermin bei dem Gerichte ein-
zubringen.
8 30.
Als Betheiligte bei der Zwangsversteigerung gelten:
1) der Schuldner;
2) die Gläubiger, welche die Beschlagnahme zum Zwecke der Zwangs-
versteigerung erwirkt haben (88 14, 25);
3) die im Hypothekenbuche eingezeichneten Pfandgläubiger;
4) diejenigen, welche ein dingliches Recht mit dem Antrage, sie bei der
Versteigerung zuzuziehen, angemeldet und glaubhaft gemacht haben.
31.
In das Versteigerungsausgebot ist aufzunehmen:
1) die Angabe, daß die Versteigerung zum Zwecke der Zwangsvollstreckung
erfolge;
2) die Bezeichnung des zu versteigernden Gegenstandes sammt Würderungs-
summe;
3) Ort, Tag und Stunde der Versteigerung, sowie des Termins, in welchem
das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags verkündet werden soll;
4) die Bemerkung, daß die näheren Nachweisungen über den zu versteigernden
Gegenstand und die Verkaufsbedingungen auf der Gerichtsschreiberei ein-
gesehen werden können (§ 29).
Dem Ermessen des Gerichts ist überlassen, die nähere Beschreibung
und die Verkaufsbedingungen mehr oder weniger vollständig mit in das
Ausgebot aufzunehmen.