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§ 32.
In den Fällen, in denen die gerichtliche Uebereignung des zu. versteigernden
Grundstücks wegen mangelhaften Eigenthumsnachweises nur mit dem Vorbehalte
des bessern Rechts jedes Dritten würde erfolgen können, ist durch das öffentliche
Ausgebot zugleich die Aufforderung an alle etwaigen Berechtigten zu erlassen,
ihre besseren Rechte an dem Grundstücke spätestens im Versteigerungstermine
anzumelden, widrigenfalls die Versteigerung und gerichtliche Uebereignung ohne
Vorbehalt dieser Rechte werde bewirkt werden.
* 33.
Der Versteigerungstermin ist nach dem Ermessen des Gerichts in den
Gemeindebezirk, in welchem der Gegenstand liegt, oder an Gerichtsstelle, oder
an einen andern geeigneten Ort anzuberaumen.
An den Versteigerungstermin soll sich regelmäßig der Termin zur Ver-
kündung des Urtheils über die Ertheilung des Zuschlags unmittelbar anschließen.
§ 34.
Das Ausgebot ist öffentlich bekannt zu machen:
1) durch Anheftung an die Gerichtstafel;
2) durch zweimalige Einrückung in das zur Veröffentlichung amtlicher
Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt;
3) durch zweimalige Einrückung in ein zweites von dem Gericht zu
bestimmendes Blatt oder bei Gegenständen geringeren Werths — nach
dem Ermessen des Gerichts — durch Anheftung an der zu öffentlichen
Bekanntmachungen bestimmten Stelle des Gemeindebezirks, in welchem
das Grundstück gelegen ist.
Auf die Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung hat es keinen Einfluß,
wenn das Ausgebot von dem Orte der Anheftung (Nr. 1 und 3) zu früh
entfernt wird.
Das Gericht kaun von Amtswegen oder auf Antrag eines Betheiligten
weitere Bekanntmachungen anordnen. ·
Jeder Betheiligte ist befugt, weitere Bekauntmachungen auf seine Kosten
zu bewirken.
8 35.
Zwischen dem Tage, an welchem die erste Einrückung des Ausgebots in das
zur Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt
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