Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

285 
§ 32. 
In den Fällen, in denen die gerichtliche Uebereignung des zu. versteigernden 
Grundstücks wegen mangelhaften Eigenthumsnachweises nur mit dem Vorbehalte 
des bessern Rechts jedes Dritten würde erfolgen können, ist durch das öffentliche 
Ausgebot zugleich die Aufforderung an alle etwaigen Berechtigten zu erlassen, 
ihre besseren Rechte an dem Grundstücke spätestens im Versteigerungstermine 
anzumelden, widrigenfalls die Versteigerung und gerichtliche Uebereignung ohne 
Vorbehalt dieser Rechte werde bewirkt werden. 
* 33. 
Der Versteigerungstermin ist nach dem Ermessen des Gerichts in den 
Gemeindebezirk, in welchem der Gegenstand liegt, oder an Gerichtsstelle, oder 
an einen andern geeigneten Ort anzuberaumen. 
An den Versteigerungstermin soll sich regelmäßig der Termin zur Ver- 
kündung des Urtheils über die Ertheilung des Zuschlags unmittelbar anschließen. 
§ 34. 
Das Ausgebot ist öffentlich bekannt zu machen: 
1) durch Anheftung an die Gerichtstafel; 
2) durch zweimalige Einrückung in das zur Veröffentlichung amtlicher 
Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt; 
3) durch zweimalige Einrückung in ein zweites von dem Gericht zu 
bestimmendes Blatt oder bei Gegenständen geringeren Werths — nach 
dem Ermessen des Gerichts — durch Anheftung an der zu öffentlichen 
Bekanntmachungen bestimmten Stelle des Gemeindebezirks, in welchem 
das Grundstück gelegen ist. 
Auf die Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung hat es keinen Einfluß, 
wenn das Ausgebot von dem Orte der Anheftung (Nr. 1 und 3) zu früh 
entfernt wird. 
Das Gericht kaun von Amtswegen oder auf Antrag eines Betheiligten 
weitere Bekanntmachungen anordnen. · 
Jeder Betheiligte ist befugt, weitere Bekauntmachungen auf seine Kosten 
zu bewirken. 
8 35. 
Zwischen dem Tage, an welchem die erste Einrückung des Ausgebots in das 
zur Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt 
1879 39
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.