Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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8 46. 
Wenn der Schuldner bis zum Schlusse der Verhandlung die durch die 
Versteigerung beizutreibenden Schulden bei Gericht hinterlegt und für die Kosten 
des Verfahrens in dem vom Gericht zu bestimmenden Betrage durch Einzahlung 
oder in anderer Weise annehmbare Sicherheit leistet, so muß das Verfahren 
eingestellt werden. 
8 47. 
Auch auf Grund der Bestimmungen des § 691 der Civilprozeßordnung 
kann die Versagung des Zuschlags nur bis zum Schlusse der Verhandlung 
verlangt werden. 
8 48. 
Wird von einem Betheiligten, dessen Interesse durch den Zuschlag beein— 
trächtigt werden würde, Widerspruch gegen den Zuschlag bis zum Schlusse der 
Verhandlung erhoben, so ist der Zuschlag zu versagen: 
1) wenn sämmtliche Betheiligte im Termin erschienen sind und der Ver- 
sagung des Zuschlages zustimmen; 
2) wenn der Widersprechende sich verpflichtet, für das erzielte Meistgebot 
sowic für alle aus der Verzögerung entstehenden Nachtheile und für die 
Kosten zu haften und dieserhalb, falls seine Zahlungsfähigkeit nicht 
außer Zweifel steht, die in § 40 Absatz 3 bestimmte Sicherheit leistet; 
wenn der Erlös den Anspruch des widersprechenden Gläubigers nicht 
vollständig deckt und nicht anderseits ein erschienener Gläubiger, welcher 
die Beschlagnahme erwirkt hat und dessen Anspruch bevorzugt oder auch 
nur gleichberechtigt ist, die Ertheilung des Zuschlags verlangt; 
wenn der Widerspruch erhoben wird, weil nicht mehr als ein zugelassenes 
Gebot erfolgt ist, oder weil der Erlös nicht drei Viertheile der Würde- 
rungssumme erreicht. 
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§ 49. 
Wegen Mängel des Verfahrens ist, sofern von einem Betheiligten, dessen 
Interesse durch den Zuschlag beeinträchtigt werden würde, Widerspruch gegen 
den Zuschlag bis zum Schlusse der Verhandlung erhoben wird, der Zuschlag 
zu versagen: 
1) wenn das Ausgebot ohne vorgängige Würderung erlassen worden ist (8 20); 
2) wenn das Ausgebot nicht mit dem vorgeschriebenen Inhalt (88 31, 32) 
oder nicht auf die vorgeschriebene Weise (§ 34) öffentlich bekannt gemacht 
worden ist;
	        
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