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8 46.
Wenn der Schuldner bis zum Schlusse der Verhandlung die durch die
Versteigerung beizutreibenden Schulden bei Gericht hinterlegt und für die Kosten
des Verfahrens in dem vom Gericht zu bestimmenden Betrage durch Einzahlung
oder in anderer Weise annehmbare Sicherheit leistet, so muß das Verfahren
eingestellt werden.
8 47.
Auch auf Grund der Bestimmungen des § 691 der Civilprozeßordnung
kann die Versagung des Zuschlags nur bis zum Schlusse der Verhandlung
verlangt werden.
8 48.
Wird von einem Betheiligten, dessen Interesse durch den Zuschlag beein—
trächtigt werden würde, Widerspruch gegen den Zuschlag bis zum Schlusse der
Verhandlung erhoben, so ist der Zuschlag zu versagen:
1) wenn sämmtliche Betheiligte im Termin erschienen sind und der Ver-
sagung des Zuschlages zustimmen;
2) wenn der Widersprechende sich verpflichtet, für das erzielte Meistgebot
sowic für alle aus der Verzögerung entstehenden Nachtheile und für die
Kosten zu haften und dieserhalb, falls seine Zahlungsfähigkeit nicht
außer Zweifel steht, die in § 40 Absatz 3 bestimmte Sicherheit leistet;
wenn der Erlös den Anspruch des widersprechenden Gläubigers nicht
vollständig deckt und nicht anderseits ein erschienener Gläubiger, welcher
die Beschlagnahme erwirkt hat und dessen Anspruch bevorzugt oder auch
nur gleichberechtigt ist, die Ertheilung des Zuschlags verlangt;
wenn der Widerspruch erhoben wird, weil nicht mehr als ein zugelassenes
Gebot erfolgt ist, oder weil der Erlös nicht drei Viertheile der Würde-
rungssumme erreicht.
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§ 49.
Wegen Mängel des Verfahrens ist, sofern von einem Betheiligten, dessen
Interesse durch den Zuschlag beeinträchtigt werden würde, Widerspruch gegen
den Zuschlag bis zum Schlusse der Verhandlung erhoben wird, der Zuschlag
zu versagen:
1) wenn das Ausgebot ohne vorgängige Würderung erlassen worden ist (8 20);
2) wenn das Ausgebot nicht mit dem vorgeschriebenen Inhalt (88 31, 32)
oder nicht auf die vorgeschriebene Weise (§ 34) öffentlich bekannt gemacht
worden ist;