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3) wenn der Zeitraum zwischen der ersten Einrückung in das zur Veröffent—
lichung amtlicher Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt und
dem Versteigerungstermin kürzer gewesen ist, als die durch das Gesetz
oder von den Betheiligten bestimmte Frist (8 35);
4) wenn der Schluß der Versteigerung nicht nach den Vorschriften des § 41
erfolgt ist.
Wegen mangelhaften Verfahrens ist der Zuschlag von Amtswegen zu
versagen:
a) in den Fällen, wenn in einer vom Gericht erlassenen Bekanntmachung
des Ausgebots Gegenstand, Ort oder Zeit der Versteigerung nicht richtig
bezeichnet war, oder wenn die zweimalige Einrückung des Ausgebotes
in das zur Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen des Gerichts
bestimmte Blatt nicht erfolgt ist, oder, wenn der unter Nr. 3 bezeichnete
Zeitraum zu kurz gewesen ist: sofern in diesen Fällen nach dem Ermessen
des Gerichts in Folge des mangelhaften Verfahrens ein im Versteigerungs-
termin nicht erschienener Betheiligter durch den Zuschlag geschädigt
werden würde;
in dem Falle, wenn ein im Versteigerungstermin nicht erschienener
Betheiligter, dessen Interesse durch den Zuschlag beeinträchtigt werden
würde, zu dem Termin nicht gehörig geladen war (8§ 30).
h
8 50.
Wird der Zuschlag nicht ertheilt, so ist ein neuer Versteigerungstermin
anzuberaumen. Für denselben kommen die hinsichtlich des ersten Versteigerungs-
termins geltenden Vorschriften mit folgenden Abweichungen in Anwendung:
1) Eine neue Beschreibung und Würderung (§ 20) ist nur erforderlich,
wenn wesentliche Veränderungen an dem Gegenstande eingetreten sind;
2) das Ausgebot muß die Angabe enthalten, daß der Termin der zweite
Versteigerungstermin ist;
3) die Aufforderung zur Anmeldung besserer Rechte Dritter bleibt weg, wenn
die Anmeldung im ersten Termine erfolgen konnte (8 44);
4) der in § 35 vorgeschriebene Zeitraum soll, sofern das Ausgebot zu dem
neuen Versteigerungstermin innerhalb drei Monaten seit dem Tage des
ersten Termins erlassen wird, vorbehältlich der Befugniß der Betheiligten,
über eine kürzere oder längere Frist sich zu einigen, nicht kürzer als drei
Wochen und nicht länger als höchstens drei Monate sein;