Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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5) auch der frühere Meistbietende ist nach Vorschrift des § 36 von dem 
neuen Versteigerungstermin besonders zu benachrichtigen; 
6) gegen den Zuschlag in dem neuen Versteigerungstermin, welcher in Folge 
eines nach § 48 erhobenen Widerspruchs anberaumt worden ist, findet ein 
Widerspruch auf Grund der Bestimmungen in § 48 unter Nr. 2, 3 
und 4 nicht statt. 
§ 51. 
Wird, nachdem der erste Versteigerungstermin wegen Mangels eines zu- 
lässigen Gebots erfolglos geblieben ist, auch in dem neuen Versteigerungstermin 
kein zulässiges Gebot erzielt, so hat das Vollstreckungsgericht von Amtswegen 
die Beschlagnahme aufzuheben, namentlich auch die Löschung der Vormerkung 
im Hypothekenbuche zu veranlassen. Die durch das erfolglose Verfahren ver- 
anlaßten Kosten sind von den Gläubigern, welche die Beschlagnahme erwirkt 
haben (§§ 14, 25), nach dem Verhältniß ihrer Forderungen zu tragen. 
Diese Bestimmung findet, wenn mehre Grundstücke einzeln zur Versteigerung 
gebracht worden sind, in Ansehung derjenigen Grundstücke Anwendung, bei denen 
das Verfahren erfolglos gewesen ist. Die Kosten sind in diesem Fall von den 
bezeichneten Gläubigern nur insoweit zu tragen, als sie nicht durch den 
Erlös für die versteigerten Grundstücke gedeckt werden. 
2. 
In dem über den Versteigerungstermin aufzunehmenden Protokoll ist der 
Gang der Verhandlungen in allen wesentlichen Beziehungen anzugeben. 
Die Vorschriften der §§ 145’— 150 der Civilprozeßordnung finden vor- 
behältlich der Bestimmungen der §§ 38 und 42 dieses Gesetzes entsprechende 
Anwendung. 
§ 53. 
Die Ertheilung des Zuschlags erfolgt durch Urtheil des Vollstreckungs- 
gerichts. 
In dem Urtheil sind der versteigerte Gegenstand, der Ersteher, das Gebot, 
für welches der Zuschlag ertheilt wird, und die Bedingungen, zu welchen der- 
selbe erfolgt, deutlich anzugeben. 
Wird vor Ertheilung des Urtheils von dem Ersteher unter Beibringung 
einer gerichtlich oder notariell beglaubigten Vollmacht erklärt, daß er für einen 
Dritten geboten habe, oder wird vor Ertheilung des Urtheils von ihm das 
Recht auf den Zuschlag an einen Dritten unter dessen Annahme abgetreten,
	        
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