Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

293 
8 58. 
Soweit im Urtheil nichts Anderes bestimmt ist, erfolgt die gerichtliche 
Uebereignung und die Uebergabe des Gegenstandes an den Ersteher erst nach 
der Berichtigung des Kaufgeldes. 
Das Versteigerungsgericht kann auf Antrag eines Betheiligten, welcher an 
das Kaufgeld Anspruch hat, wie auf Antrag des Erstehers die zur Abwendung 
wesentlicher Nachtheile nöthigen Sicherheitsmaßregeln, namentlich auch eine 
Sequestration (§ 109) anordnen. 
Das Versteigerungsgericht hat zur Ausführung der Uebergabe auf Antrag 
des Erstehers Verfügung zu treffen, daß der bisherige Besitzer aus dem Besitze 
gesetzt und der Ersteher in den Besitz eingewiesen wird. 
§* 59. 
Die gerichtlichen Kosten des Vollstreckungsverfahrens, einschließlich der Kosten 
des Zuschlagsurtheils, sind, soweit sie nicht einer andern Person als dem 
Schuldner (§ 697 der Civilprozeßordnung) nach besonderer gesetzlicher Vorschrift 
zur Last fallen, aus dem Erlöse zu decken. 
§ 60. 
Wird von dem Ersteher das Kaufgeld zur bestimmten Zeit nicht bezahlt, 
so ist von dem Vollstreckungsgericht die Wiederversteigerung auf Gefahr und 
Kosten des Erstehers vorzunehmen. Vor der Eutscheidung ist der Ersteher zu hören. 
§ 61. 
Die Wiederversteigerung erfolgt als Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens 
unter entsprechender Anwendung der für die Anberaumung eines neuen Ver- 
steigerungstermins geltenden Vorschriften (§8 50). 
Der erste Ersteher haftet für den bei der Wiederversteigerung sich er- 
gebenden Ausfall. Die Feststellung des Ausfalls erfolgt durch Beschluß des 
Vollstreckungsgerichts. Aus demselben findet die Zwangsvollstreckung unter ent- 
sprechender Anwendung der Bestimmungen der §§ 662—701 der Civilprozeß- 
ordnung statt. Zur Betreibung der Zwangsvollstreckung hat das Gericht auf 
Antrag eines bei dem Ausfall Betheiligten einen besondern Vertreter der 
Immobiliarmasse zu bestellen. 
Ergiebt sich nach Abrechnung der Schuld des ersten Erstehers nebst Kosten 
ein Ueberschuß, so fällt derselbe der Masse zu. Aus dem Ueberschusse gebührt 
1879 40
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.