Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Einschluß des Kollateralgeldes, soweit der Immobiliarnachlaß, von welchem 
dasselbe zu entrichten ist, sich in der Immobiliarmasse befindet; 
die aus den beiden letzten Jahren vor der Beschlagnahme rückständigen 
sonstigen Leistungen, welche auf dem Gegenstand als Reallasten haften, 
wohin namentlich gehören alle grundherrlichen Abgaben, Zehnten, Frohnden, 
Grundzinsen, Lehngelder, Leibzucht — Auszug, Altentheil — Ablösungs— 
renten, auch die als Reallasten zu behandelnden Kosten in Ablösungs— 
und Grundstückszusammenlegungssachen (5 30 und 229 des Gesetzes 
vom 28. April 1869 über die Ablösung grundherrlicher und sonstiger 
Rechte, § 6 des Gesetzes vom 5. Mai 1869 über die Zusammenlegung 
der Grundstücke); soweit diesen Realleistungen Pfandrechte vorgehen 
(§ 119 des Gesetzes vom 6. Mai 1839), sind die ersteren erst nach 
den betreffenden Pfandschulden in Ausatz zu bringen; 
die Forderungen, welche durch Pfandrechte — einschließlich der durch 
die Beschlagnahme erworbenen, §§ 15, 17, 19, 25 — auf den Gegen- 
stand versichert sind; 
die übrigen Forderungen, wegen deren bei dem Versteigerungsgericht die 
Befriedigung aus der Immobiliarmasse nachgesucht wird, ingleichen die 
Rückstände an Realleistungen und an Hypothekenzinsen, soweit diese 
Rückstände nicht in einer frühern Reihe zu berücksichtigen sind. 
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8 64. 
Die in § 63 unter Nr. 1—3 aufgeführten Forderungen werden, soweit 
sie in gleichem Range stehen, nach dem Verhältuiß ihrer Beträge berichtigt. 
§ 65. 
In Ansehung der durch Pfandrechte versicherten Forderungen (§ 63 Nr. 4) 
bleiben die Bestimmungen der §§ 61— 72 des Gesetzes vom 7. Mai 1839 
über die Vorzugsrechte der Glänbiger in Kraft. Hierbei kommt anstatt des 
Zeitpunktes der Konkurseröffnung der Zeitpunkt der Beschlagnahme in Betracht. 
§ 66. 
Der nach Berichtigung der Massekosten und Masseschulden und nach 
Befriedigung der in § 63 unter Nr. 1—4 aufgeführten Forderungen verbleibende 
Rest der Immobiliarmasse ist, unter Berücksichtigung der durch die §§ 27—29 
des Gesetzes, betreffend die Ausführung der Civilprozeßordnung und der Konkurs- 
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