Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

296 
ordnung, aufrecht erhaltenen Vorzugsrechte und vorbehältlich der Bestimmung 
des § 67 zur Berichtigung der in § 63 unter Nr. 5 bezeichneten Forderungen 
unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen der 8§§ 54, 55 der Konkurs- 
ordnung zu verwenden. 
867. 
Die Forderungen, welche nach § 56 der Konkursordnung im Konkurs- 
verfahren nicht geltend gemacht werden können, sind, soweit sie nicht durch 
Hypothek oder durch ein in § 66 bezeichnetes Vorzugsrecht versichert sind, erst 
nach vollständiger Berichtigung aller übrigen Forderungen zu berichtigen. Die 
Berichtigung erfolgt nach Verhältniß der Beträge. 
§ 68. 
Auf sämmtliche in § 63 aufgeführte Forderungen finden die Bestimmungen 
in §§ 58—63 der Konkursordnung entsprechende Anwendung. 
Die Befriedigung einer Forderung unter auflösender Bedingung erfolgt 
in der Weise, daß der auf dieselbe fallende Betrag dem Berechtigten gegen 
Sicherheitsleistung wegen der im Fall des Eintritts der Bedingung zu leistenden 
Rückzahlung überwiesen wird. 
2) Vertheilungsverfahren. 
§ 69. 
Nach Verkündung des Zuschlagsurtheils wird von dem Vollstreckungs- 
gericht ein Termin zur Erlegung des Kaufgelds, soweit es nach den Verkaufs- 
bedingungen fällig ist, und zur Vertheilung der Immobiliarmasse nicht über 
sechs Wochen hinaus anberaumt. 
Ist gegen das Zuschlagsurtheil Beschwerde erhoben, so kann das Gericht 
bis zur Erledigung der Beschwerde mit Anberaumung des Termins Anstand 
nehmen, muß aber auf Antrag des Erstehers bis dahin die Ausführung der 
Vertheilung aussetzen. 
870. 
Zu dem Termine sind zu laden: 
a) der Ersteher unter der Verwarnung, daß bei seinem Ausbleiben mit 
der Berechnung des von ihm zu gewährenden Kaufgelds und mit der 
Vertheilung desselben ohne ihn werde verfahren werden;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.