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ordnung, aufrecht erhaltenen Vorzugsrechte und vorbehältlich der Bestimmung
des § 67 zur Berichtigung der in § 63 unter Nr. 5 bezeichneten Forderungen
unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen der 8§§ 54, 55 der Konkurs-
ordnung zu verwenden.
867.
Die Forderungen, welche nach § 56 der Konkursordnung im Konkurs-
verfahren nicht geltend gemacht werden können, sind, soweit sie nicht durch
Hypothek oder durch ein in § 66 bezeichnetes Vorzugsrecht versichert sind, erst
nach vollständiger Berichtigung aller übrigen Forderungen zu berichtigen. Die
Berichtigung erfolgt nach Verhältniß der Beträge.
§ 68.
Auf sämmtliche in § 63 aufgeführte Forderungen finden die Bestimmungen
in §§ 58—63 der Konkursordnung entsprechende Anwendung.
Die Befriedigung einer Forderung unter auflösender Bedingung erfolgt
in der Weise, daß der auf dieselbe fallende Betrag dem Berechtigten gegen
Sicherheitsleistung wegen der im Fall des Eintritts der Bedingung zu leistenden
Rückzahlung überwiesen wird.
2) Vertheilungsverfahren.
§ 69.
Nach Verkündung des Zuschlagsurtheils wird von dem Vollstreckungs-
gericht ein Termin zur Erlegung des Kaufgelds, soweit es nach den Verkaufs-
bedingungen fällig ist, und zur Vertheilung der Immobiliarmasse nicht über
sechs Wochen hinaus anberaumt.
Ist gegen das Zuschlagsurtheil Beschwerde erhoben, so kann das Gericht
bis zur Erledigung der Beschwerde mit Anberaumung des Termins Anstand
nehmen, muß aber auf Antrag des Erstehers bis dahin die Ausführung der
Vertheilung aussetzen.
870.
Zu dem Termine sind zu laden:
a) der Ersteher unter der Verwarnung, daß bei seinem Ausbleiben mit
der Berechnung des von ihm zu gewährenden Kaufgelds und mit der
Vertheilung desselben ohne ihn werde verfahren werden;