Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Dabei werden namentlich, soweit sich aus den in den Akten vorhandenen 
Unterlagen keine andere Berechnung ergiebt, die im Hypothekenbuche ein— 
gezeichneten Forderungen außer mit dem Kapitalbetrage nur mit den von der 
Beschlagnahme ab laufenden Zinsen oder anderen Leistungen, aber ohne Rück- 
stände und Kosten, Forderungen hingegen, welche mit ganz unbestimmtem 
Betrage im Hypothekenbuche vorgemerkt sind, gar nicht in Ansatz gebracht. 
8 74. 
Die Anmeldungen, wie der angefertigte Theilungsplan, sind während der 
letzten Woche vor dem Termine in der Gerichtsschreiberei zur Einsicht der 
Betheiligten niederzulegen. 
8 75. 
In dem Termine wird berechnet, wieviel der Ersteher an Kaufgeld und 
Zinsen zu gewähren hat, und wieviel nach Vorwegnahme der Massekosten und 
Masseschulden (§ 62) die zu vertheilende Masse beträgt. 
Hiernächst ist über den Vertheilungsplan mit den Erschienenen zu ver- 
handeln. 
Die Forderungen werden ihrem Betrage und ihrem Vorrechte nach einzeln 
erörtert. 
8 76. 
Ansprüche, deren Anmeldung nicht rechtzeitig erfolgt ist, sind zur Ver— 
handlung in dem Termine und zur nachträglichen Einstellung in den Ver— 
theilungsplan zuzulassen, wenn weder von dem Schuldner, noch von einem 
Gläubiger, dessen Rechte berührt werden, Widerspruch erhoben wird. Andern— 
falls ist auf Kosten des Säumigen ein besonderer Termin zur Erörterung und 
zur Einstellung des nachträglich angemeldeten Anspruchs zu bestimmen. Das 
Gericht kann dieserhalb die sofortige Erlegung des von ihm zu ermessenden 
Kostenbetrags von dem Sänmigen verlangen mit der Folge, daß außerdem der 
Anspruch des Säumigen bei Vertheilung der Masse unberücksichtigt bleibt. 
Auf nachträglich beanspruchte Vorrechte und sonstige Aenderungen der 
Anmeldung finden vorstehende Bestimmungen entsprechende Anwendung. 
§ 77. 
Wenn ein in § 70 bezeichneter Glänbiger, welchem die in § 71 vor- 
geschriebene Aufforderung zur Aumeldung nicht zugestellt worden ist, einen
	        
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