Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Anspruch bis zum Schlusse des Termins in demselben nachträglich anmeldet, 
so finden die Bestimmungen des 8 76 mit Ausnahme der Bestimmungen über 
die Kosten des neuen Termins Anwendung. Hinsichtlich dieser Kosten findet 
die Bestimmung in § 97 der Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung. 
§ 78. 
Wird in dem Termine ein Widerspruch gegen den Plan nicht erhoben, 
so ist dieser zur Ausführung zu bringen. Erfolgt ein Widerspruch, so hat sich 
jeder bei demselben Betheiligte sofort zu erklären. Wird der Widerspruch als 
begründet auerkannt, oder kommt anderweit eine Einigung zu Stande, so ist 
der Plan demgemäß zu berichtigen. Wenn ein Widerspruch sich nicht erledigt, 
so erfolgt die Ausführung des Plaus insoweit, als der Plau durch den Wider- 
spruch nicht betroffen wird. 
§ 79. 
Gegen einen Betheiligten, welcher in dem Termine weder erschienen ist, 
noch in demselben Widerspruch erhoben hat, wird angenommen, daß er mit der 
Ausführung des Plaus einverstanden sei. 
Ist ein in dem Termine nicht erschienener Gläubiger bei dem Widerspruche 
betheiligt, welchen ein anderer Gläubiger erhoben hat, so wird angenommen, 
daß er diesen Widerspruch nicht als begründet anerkenne. 
8 80. 
Der Widerspruch gegen eine Forderung, welcher vom Schnlduer nicht 
widersprochen ist, oder welche aus dem Hypothekenbuche hervorgeht, oder welche 
von einer öffentlichen Behörde wegen Abgaben oder Kosten angemeldet worden 
ist, oder für welche ein mit der Vollstreckungsklausel versehener Schuldtitel, ein 
Endurtheil oder ein Vollstreckungsbefehl vorliegt, ist von dem Widersprechenden 
durch Klage gegen die bei dem Widerspruche Betheiligten zu verfolgen. 
In andern Fällen ist die streitig gebliebene Forderung aus dem Ver- 
theilungsplane auszuscheiden und dem Gläubiger der bestrittenen Forderung zu 
überlassen, hiergegen Widerspruch zu erheben und diesen Widerspruch durch 
Klage gegen die Bestreitenden zu verfolgen. 
Erforderlichen Falls bestimmt bei Streitigkeiten über das Bestehen oder 
über das Vorrecht einer Forderung das Vollstreckungsgericht, welcher der strei- 
tenden Theile die Klage zu erheben hat.
	        
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