Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Die Klage eines widersprechenden Gläubigers kann nur auf den Grund 
gestützt und nur auf den Betrag gerichtet werden, welcher in der Anmeldung 
oder in dem Termine angegeben ist. 
§ 81. 
Die erhobenen Widersprüche sind, soweit sie sich nicht erledigen, unter 
Angabe jedes Widersprechenden und der Betheiligten, welche den Widerspruch 
als begründet nicht anerkannt haben, durch Aufnahme in das Protokoll fest- 
zustellen. 
Der zur Klage Verpflichtete muß ohne vorherige Aufforderung binnen 
einer Frist von einem Monat, welche mit dem Terminstage beginnt, dem Voll- 
streckungsgericht nachweisen, daß er gegen die bei dem Widerspruche Betheiligten 
Klage erhoben habe. Nach fruchtlosem Ablaufe der Frist wird die Ausführung 
des Vertheilungsplanes ohne Rücksicht auf den Widerspruch angeordnet. 
In den Fällen des § 80 Absatz 1 hat der Widerspruch nur dann auf- 
schiebende Wirkung, wenn der Widerspruchsgrund glaubhaft gemacht ist. 
Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag anordnen, daß einem Gläubiger, 
gegen dessen Forderung Widerspruch erhoben worden ist, der ihm nach dem 
Vertheilungsplane zu gewährende Betrag gegen Sicherheitsleistung ausgezahlt 
werde. 
§ 82. 
Die Befugniß des Schuldners oder des Gläubigers, welcher dem Plan 
widersprochen hat, ein besseres Recht gegen den Glänbiger, welcher einen Geld- 
betrag nach dem Plan erhalten hat, im Wege der Klage geltend zu machen, 
wird durch die Versäumung der Frist oder durch Ausführung des Plaus nicht 
ausgeschlossen. 
§ 83. 
Ein im Termine nicht erschienener Betheiligter, der zu dem Termine nicht 
gehörig geladen war, kann ein besseres Recht gegen den Gläubiger, welcher 
einen Geldbetrag nach dem Plane erhalten hat, im Wege der Klage in gleicher 
Weise geltend machen, als wenn er im Termine dem Plane widersprochen hätte. 
8 84. 
Soweit nicht der Ersteher eine aus dem Kaufgelde zu berichtigende Schuld 
mit Zustimmung des Gläubigers übernimmt, wird dieselbe aus der Masse 
bezahlt.
	        
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