Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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2) von jedem der in § 63 unter Nr. 1—4 aufgeführten Gläubiger (§ 39 
der Konkursordnung); wegen betagter oder bedingter Forderungen finden 
die Bestimmungen der §§ 58 —60 der Konkursordnung entsprechende 
Anwendung. 
§ 89. 
Der Konkursverwalter hat in dem Verfahren, mag dasselbe vor oder nach 
Eröffnung des Konkurses anhängig geworden sein, die Rechte des Schuldners 
und der Konkursgläubiger wahrzunehmen. 
Der nach Eröffnung des Konkurses bewirkten Beschlagnahme kommen die 
in §§ 15 und 22 bezeichneten Wirkungen nicht zu. 
8 90. 
Der nach Berichtigung der Kosten und Schulden der Immobiliarmasse 
(§ 62) und nach Befriedigung der in § 63 unter Nr. 1 — 4 aufgeführten 
Forderungen verbleibende Rest der Immobiliarmasse fällt der Konkursmasse zu. 
4) Zwangsvollstreckung zum Zwecke der Theilung und in einen Antheil an 
einer unbeweglichen Sache. 
§ 91. 
Die Vorschriften der §§ 1—61 finden, soweit nicht durch das besondere 
Verhältniß Abweichungen bedingt sind, in den Fällen entsprechende Anwendung, 
in denen die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Auseinandersetzung unter 
Miteigenthümern oder Miterben zu erfolgen hat. 
92. 
Steht einem Schuldner das Miteigenthum an einer unbeweglichen Sache 
zu einem bestimmten Antheile zu, so ist der Gläubiger berechtigt, zum Zwecke 
der Zwangsvollstreckung in diesen Antheil die Zwangsversteigerung der ganzen 
Sache zu beantragen. 
§ 93. 
In dem Antrage auf Zwangsversteigerung sind die Miteigenthümer mit 
anzugeben. Vor der Entscheidung sind dieselben zu hören. 
Der Beschlagnahmebeschluß ist auch den Miteigenthümern bekannt zu 
machen.
	        
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