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2) von jedem der in § 63 unter Nr. 1—4 aufgeführten Gläubiger (§ 39
der Konkursordnung); wegen betagter oder bedingter Forderungen finden
die Bestimmungen der §§ 58 —60 der Konkursordnung entsprechende
Anwendung.
§ 89.
Der Konkursverwalter hat in dem Verfahren, mag dasselbe vor oder nach
Eröffnung des Konkurses anhängig geworden sein, die Rechte des Schuldners
und der Konkursgläubiger wahrzunehmen.
Der nach Eröffnung des Konkurses bewirkten Beschlagnahme kommen die
in §§ 15 und 22 bezeichneten Wirkungen nicht zu.
8 90.
Der nach Berichtigung der Kosten und Schulden der Immobiliarmasse
(§ 62) und nach Befriedigung der in § 63 unter Nr. 1 — 4 aufgeführten
Forderungen verbleibende Rest der Immobiliarmasse fällt der Konkursmasse zu.
4) Zwangsvollstreckung zum Zwecke der Theilung und in einen Antheil an
einer unbeweglichen Sache.
§ 91.
Die Vorschriften der §§ 1—61 finden, soweit nicht durch das besondere
Verhältniß Abweichungen bedingt sind, in den Fällen entsprechende Anwendung,
in denen die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Auseinandersetzung unter
Miteigenthümern oder Miterben zu erfolgen hat.
92.
Steht einem Schuldner das Miteigenthum an einer unbeweglichen Sache
zu einem bestimmten Antheile zu, so ist der Gläubiger berechtigt, zum Zwecke
der Zwangsvollstreckung in diesen Antheil die Zwangsversteigerung der ganzen
Sache zu beantragen.
§ 93.
In dem Antrage auf Zwangsversteigerung sind die Miteigenthümer mit
anzugeben. Vor der Entscheidung sind dieselben zu hören.
Der Beschlagnahmebeschluß ist auch den Miteigenthümern bekannt zu
machen.