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Dieselben gelten als Betheiligte bei der Zwangsversteigerung (§ 30) und
sind bei der Vertheilung der Immobiliarmasse in Ansehung der ihnen daran
gebührenden Antheile von Amtswegen zu berücksichtigen. Ihre Ladung zum
Vertheilungstermine erfolgt unter der in § 70 b bestimmten Verwarnung.
Die Massekosten und Masseschulden sind, soweit sie nicht die Antheile
der Miteigenthümer zugleich mit betreffen, aus dem Antheile des Schuldners
an dem Erlöse für die versteigerte gemeinschaftliche Sache vorweg zu berichtigen.
III. Abschnitt.
Zwangsverwaltung.
8 94.
Bei unbeweglichen Gegenständen, bei denen die Veräußerung der Substanz
durch Rechte Dritter gehindert ist und dem Schuldner nur der Fruchtgenuß
zusteht, wie namentlich bei Fideikommissen und bei ehemaligen Lehen, an
welchen noch Lehnsfolgerechte bestehen (§ 4), findet die Zwangsverwaltung zum
Zwecke der Befriedigung der Gläubiger aus dem Abwurfe statt.
Bei andern unbeweglichen Gegenständen kann auf Antrag des Gläubigers
die Zwangsverwaltung nur mit Zustimmung des Schuldners angeordnet werden.
Das weitere Verfahren ist in diesem Falle durch besondere Vereinbarung der
Betheiligten unter Leitung des Vollstreckungsgerichts, aushilfsweise durch das
Gericht selbst unter entsprechender Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes
festzustellen.
895.
Auf die Einleitung der Zwangsverwaltung finden die Vorschriften der
§§ 1—25, 30, 88, 89 entsprechende Anwendung.
Die Beschlagnahme-Vormerkung im Hypothekenbuche (§ 15) hat dahin zu
lauten, daß die Beschlagnahme des Abwurfs zum Zwecke der Zwangs-
verwaltung erfolgt sei.
Als Betheiligte bei der Zwangsverwaltung gelten bei Fideikommissen oder
ehemaligen Lehen, an welchen noch Lehensfolgerechte bestehen, außer den in § 30
genannten Personen auch die im Hypothekenbuche eingezeichneten Fideikommiß-
oder Lehns-Betheiligten.
§ 96.
In Ansehung des für die Zwangsverwaltung zu bestellenden Verwalters
finden die §§ 70, 71, 73, 74, 75, 77 der Konkursordnung entsprechende
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