Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Anwendung. Der Verwalter wird über seine Geschäftsführung, insbesondere 
wegen der Abgewährung der Einkünfte, und wegen der Rechnungslegung, vom 
Gerichte mit Anweisung versehen. 
Dem Gericht liegt die Prüfung, Abnahme und Feststellung, der Rechnungen 
des Verwalters ob. 
Das Gericht kann gegen den Verwalter Ordnungsstrafen bis zu Zwei- 
hundert Mark festsetzen. Es kann denselben von Amtswegen seines Amtes 
entlassen. Vor der Entscheidung ist der Verwalter zu hören. 
8 97. 
Ueber die Wahl des Verwalters, die demselben zu gewährende Vergütung, 
wie in sonst wichtigen und außerordentlichen Angelegenheiten, sind die Be— 
theiligten (88 30, 95) vom Gericht zu hören, soweit es ohne erhebliche 
Weiterungen geschehen kann. Dieselben sind auch bei der Rechnungsabnahme 
thunlichst zuzuziehen. 
898. 
Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gericht und dem Verwalter über alle 
die Verwaltung betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. § 93 der Konkurs- 
ordnung findet entsprechende Anwendung. 
§ 99. 
Das Gericht hat den zu verwaltenden Gegenstand dem Verwalter zur 
Verwaltung und zur Erhebung der Einkünfte zu überweisen, dem Schuldner 
jede Einmischung in die Geschäftsführung des Verwalters zu untersagen und 
dritten Personen, welche Einkünfte zu leisten haben, aufzugeben, bei Vermeidung 
nochmaliger Leistung nichts an den Schuldner zu leisten. 
8 100. 
Aus den zur Immobiliarmasse gehörigen Einkünften sind die durch die 
Zwangsverwaltung entstehenden Massekosten und Masseschulden unter ent- 
sprechender Anwendung der Bestimmungen des § 62 vorweg zu bestreiten. 
In den Ueberschuß der Einkünfte sind die zu befriedigenden Forderungen 
einzuweisen. 
Die §§ 63—.68 kommen zur entsprechenden Anwendung.
	        
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