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Anwendung. Der Verwalter wird über seine Geschäftsführung, insbesondere
wegen der Abgewährung der Einkünfte, und wegen der Rechnungslegung, vom
Gerichte mit Anweisung versehen.
Dem Gericht liegt die Prüfung, Abnahme und Feststellung, der Rechnungen
des Verwalters ob.
Das Gericht kann gegen den Verwalter Ordnungsstrafen bis zu Zwei-
hundert Mark festsetzen. Es kann denselben von Amtswegen seines Amtes
entlassen. Vor der Entscheidung ist der Verwalter zu hören.
8 97.
Ueber die Wahl des Verwalters, die demselben zu gewährende Vergütung,
wie in sonst wichtigen und außerordentlichen Angelegenheiten, sind die Be—
theiligten (88 30, 95) vom Gericht zu hören, soweit es ohne erhebliche
Weiterungen geschehen kann. Dieselben sind auch bei der Rechnungsabnahme
thunlichst zuzuziehen.
898.
Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gericht und dem Verwalter über alle
die Verwaltung betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. § 93 der Konkurs-
ordnung findet entsprechende Anwendung.
§ 99.
Das Gericht hat den zu verwaltenden Gegenstand dem Verwalter zur
Verwaltung und zur Erhebung der Einkünfte zu überweisen, dem Schuldner
jede Einmischung in die Geschäftsführung des Verwalters zu untersagen und
dritten Personen, welche Einkünfte zu leisten haben, aufzugeben, bei Vermeidung
nochmaliger Leistung nichts an den Schuldner zu leisten.
8 100.
Aus den zur Immobiliarmasse gehörigen Einkünften sind die durch die
Zwangsverwaltung entstehenden Massekosten und Masseschulden unter ent-
sprechender Anwendung der Bestimmungen des § 62 vorweg zu bestreiten.
In den Ueberschuß der Einkünfte sind die zu befriedigenden Forderungen
einzuweisen.
Die §§ 63—.68 kommen zur entsprechenden Anwendung.