Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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§ I11. 
Alle diesem Gesetze entgegenstehenden landesgesetzlichen Bestimmungen 
werden aufgehoben. 
Insbesondere werden aufgehoben alle das Subhhastations-Verfahren 
betreffenden gesetzlichen Bestimmungen, ingleichen die Bestimmungen des 
Gesetzes vom 7. Mai 1839 über die Vorzugsrechte der Gläubiger, soweit 
dieselben nicht durch die §§ 4, 65, 66 dieses Gesetzes aufrecht erhalten worden 
sind. 
112. 
Die Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen ist nach den bisherigen 
Gesetzen zu erledigen, wenn vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Ver- 
steigerungsbeschluß erfolgt, die Sequestration angeordnet, der Konkurs eröffnet 
ist (68 114, 115 des Gesetzes vom 7. Mai 1839). 
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz höchsteigenhändig vollzogen 
und mit Unserem Großherzoglichen Insiegel bedrucken lassen. 
Weimar, am 12. Mai 1879. 
Carl Alerander. 
G. Thon. Stichling. v. Groß. 
Gesetz 
über die Zwangsvollstreckung in das 
unbewegliche Vermögen.
	        
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