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!73) Mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs
wird hierdurch Nachstehendes bestimmt:
1.
Die Wirksamkeit des Großherzoglichen Stadtgerichts in Eisenach endigt
mit dem Ablauf des 30. Juni dieses Jahres.
2
Vom 1. Juli dieses Jahres ab wird der Bezirk des Großherzoglichen
Stadtgerichts in Eisenach mit dem Bezirk des Großherzoglichen Justizamts in
Eisenach vereinigt und der Gerichtsbarkeit des letztgenannten Gerichts unterstellt.
Die am 30. Juni dieses Jahres bei dem Großherzoglichen Stadtgericht
in Eisenach anhängigen, noch unerledigten Sachen der streitigen und nicht-
streitigen Gerichtsbarkeit gehen vom 1. Juli dieses Jahres ab auf das Groß-
herzogliche Justizamt in Eisenach zur Fortstellung und Erledigung über.
Die Betheiligten haben daher in den bezeichneten Rechtssachen vom
1. Juli dieses Jahres ab dasjenige, was ihnen bei dem bisherigen Groß-
herzoglichen Stadtgerichte in Eisenach zu thun obgelegen, bei dem Großherzog=
lichen Justizamte daselbst zu verrichten, bei letzterem auch die vom Groß-=
herzoglichen Stadtgerichte in Eisenach auf einen Tag nach dem 30. Juni dieses
Jahres anberaumten Termine abzuwarten und sonstige nach diesem Zeitpunkte
erforderlich werdende Prozeßhandlungen in den bei dem Stadtgericht Eisenach
anhängigen Sachen vorzunehmen, und zwar Alles zur Vermeidung derfjenigen
Nachtheile, welche ihnen in ergangenen Ladungen oder sonstigen Verfügungen
des Großherzoglichen Stadtgerichts zu Eisenach angedroht worden sind oder
welche unmittelbar kraft gesetzlicher Vorschrift eintreten.
Weimar, am 27. Mai 1879.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Stichling.
Berichltigung: In der Nummer 17 des Regierungs-Blatts ist auf Seile 270 ein Schreibfehler
zu berichtigen, indem daselbst Zeile 7 von oben statt des Gesetzes vom 15. Mai
1850 zu lesen ist „des Gesetzes vom 15. März 1850"“.
Weimar. — Hof. Buchdruderei.