Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

308 
!73) Mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs 
wird hierdurch Nachstehendes bestimmt: 
1. 
Die Wirksamkeit des Großherzoglichen Stadtgerichts in Eisenach endigt 
mit dem Ablauf des 30. Juni dieses Jahres. 
2 
Vom 1. Juli dieses Jahres ab wird der Bezirk des Großherzoglichen 
Stadtgerichts in Eisenach mit dem Bezirk des Großherzoglichen Justizamts in 
Eisenach vereinigt und der Gerichtsbarkeit des letztgenannten Gerichts unterstellt. 
Die am 30. Juni dieses Jahres bei dem Großherzoglichen Stadtgericht 
in Eisenach anhängigen, noch unerledigten Sachen der streitigen und nicht- 
streitigen Gerichtsbarkeit gehen vom 1. Juli dieses Jahres ab auf das Groß- 
herzogliche Justizamt in Eisenach zur Fortstellung und Erledigung über. 
Die Betheiligten haben daher in den bezeichneten Rechtssachen vom 
1. Juli dieses Jahres ab dasjenige, was ihnen bei dem bisherigen Groß- 
herzoglichen Stadtgerichte in Eisenach zu thun obgelegen, bei dem Großherzog= 
lichen Justizamte daselbst zu verrichten, bei letzterem auch die vom Groß-= 
herzoglichen Stadtgerichte in Eisenach auf einen Tag nach dem 30. Juni dieses 
Jahres anberaumten Termine abzuwarten und sonstige nach diesem Zeitpunkte 
erforderlich werdende Prozeßhandlungen in den bei dem Stadtgericht Eisenach 
anhängigen Sachen vorzunehmen, und zwar Alles zur Vermeidung derfjenigen 
Nachtheile, welche ihnen in ergangenen Ladungen oder sonstigen Verfügungen 
des Großherzoglichen Stadtgerichts zu Eisenach angedroht worden sind oder 
welche unmittelbar kraft gesetzlicher Vorschrift eintreten. 
Weimar, am 27. Mai 1879. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Stichling. 
Berichltigung: In der Nummer 17 des Regierungs-Blatts ist auf Seile 270 ein Schreibfehler 
zu berichtigen, indem daselbst Zeile 7 von oben statt des Gesetzes vom 15. Mai 
1850 zu lesen ist „des Gesetzes vom 15. März 1850"“. 
  
  
Weimar. — Hof. Buchdruderei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.