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kirchliche Umlagen, wie sonstige auf dem Gemeinde-, Kirchen- oder Schulverbande
beruhende Abgaben, Stolgebühren, Schulgelder, Kollateralgelder au die allge—
meine Waisenversorgungsanstalt, Beiträge der Juden an die jüdischen Kultus-
gemeinden und zur Besoldung des Laudrabbiners u. s. w.,
3) die ständigen Realabgaben, sie mögen in Geld oder Naturalien bestehen,
mit Einschluß der Ablösungsrenten an den Fiskus (landschaftlichen und Kammer-
fiskus), an Gemeinden, die Landesuniversität, Kirchen, Pfarreien und Schulen.
§ 2.
Gegen die Zwangsbeitreibung bleibt die Betretung des Rechtsweges in
dem nach den bisherigen Gesetzen bestehenden Umfange auch fernerhin nach-
gelassen.
Die Zwangsbeitreibung der in § 1 unter Nr. 1 und 2 bezeichneten
Kosten und Abgaben kann durch gerichtliche Verfügung nicht gehemmt werden.
Hinsichtlich der in § 1 unter Nr. 3 bezeichneten Abgaben findet eine
Einstellung oder Beschränkung des Zwangsbeitreibungs-Verfahrens durch gericht-
liche Verfügung nur dann statt,
1) wenn der besondere Grund zu solcher Verfügung glaubhaft gemacht ist,
2) wenn nicht der zur Erhebung zuständige Beamte, sobald er auf Antrag
des Klägers durch das Gericht dazu aufgefordert ist, innerhalb der zu bestim-
menden Frist auf seine Amtspflicht schriftlich oder zum Protokoll des Gerichts-
schreibers versichert, daß die Abgabe für den letzten Fälligkeitstermin vor dem
Zeitraum, auf welchen dieselbe gefordert wird, von dem Kläger oder dessen
Vorgänger im Besitze des pflichtigen Grundstücks entrichtet worden ist.
83.
Die Zwangsbeitreibung wird von der zur Erhebung zuständigen Behörde
(als Vollstreckungsbehörde) angeordnet.
Dem Staatsministerium ist vorbehalten, durch Verordnung Bestimmung
zu treffen, daß an Stelle der bezeichneten Erhebungsbehörden andere Verwal-
tungsbehörden als Vollstreckungsbehörden einzutreten haben.
§ 4.
Vor der Anordnung der Zwangsbeitreibung hat die Vollstreckungsbehörde
den Schuldner mittelst Vorlegung eines Rückstandsverzeichnisses oder mittelst