Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Ueber Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und 
Weise der Zwangsvollstreckung oder das bei derselben beobachtete Verfahren 
betreffen, entscheidet, dafern die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher 
bewirkt wird, das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren 
stattfindet, in den Fällen des § 10 das daselbst in Abs. 2 bezeichnete Voll- 
streckungsgericht, in allen andern Fällen die Vollstreckungsbehörde. 
Gegen die in Abs. 1 und 2 bezeichneten Entscheidungen der Vollstreckungs- 
behörde findet binnen einer ausschließlichen Frist von einer Woche Beschwerde 
an dic vorgesetzte Behörde statt. 
Die Vollstreckungsbehörde, welche die Entscheidung ertheilt hat, kann 
anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung 
einstweilen einzustellen sei. 
Hinsichtlich der in Abs. 2 bezeichneten gerichtlichen Entscheidungen kommen 
die Vorschriften der §§ 685 und 701 der Civilprozeßordnung zur Anwendung. 
§ 13. 
Soll die Zwangsvollstreckung in einem andern Staate erfolgen, so hat 
auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde das Amtsgericht, in dessen Bezirke die 
zur Erhebung zuständige Behörde ihren Sitz hat, die zuständige Behörde des 
andern Staates um die Zwangsvollstreckung zu ersuchen. § 162 des Gerichts- 
verfassungs-Gesetzes findet Anwendung. 
§ 14. 
Die Vollstreckungsbehörden haben für die ihnen bei der Beitreibung 
obliegenden Geschäfte Kosten nicht in Ansatz zu bringen. Für gerichtliche 
Akte sind die Kosten nach dem Gerichtskostengesetz zu erheben. Vollstreckungs- 
beamte haben ihre Gebühren nach dem Sportelgesetz, Gerichtsvollzieher nach 
den betreffenden gesetzlichen Vorschriften zu erheben. 
Die bei der Pfändung durch einen Vollstreckungsbeamten entstehenden 
Aufwände, wie namentlich die Kosten des Transports, der Verwahrung oder 
Beaufsichtigung von Gegenständen, der Aberntung von Früchten, der Erhaltung 
von Thieren sind von dem Schuldner nach vorgängiger Feststellung durch die 
Vollstreckungsbehörde zu tragen.
	        
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