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Ueber Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und
Weise der Zwangsvollstreckung oder das bei derselben beobachtete Verfahren
betreffen, entscheidet, dafern die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher
bewirkt wird, das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren
stattfindet, in den Fällen des § 10 das daselbst in Abs. 2 bezeichnete Voll-
streckungsgericht, in allen andern Fällen die Vollstreckungsbehörde.
Gegen die in Abs. 1 und 2 bezeichneten Entscheidungen der Vollstreckungs-
behörde findet binnen einer ausschließlichen Frist von einer Woche Beschwerde
an dic vorgesetzte Behörde statt.
Die Vollstreckungsbehörde, welche die Entscheidung ertheilt hat, kann
anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung
einstweilen einzustellen sei.
Hinsichtlich der in Abs. 2 bezeichneten gerichtlichen Entscheidungen kommen
die Vorschriften der §§ 685 und 701 der Civilprozeßordnung zur Anwendung.
§ 13.
Soll die Zwangsvollstreckung in einem andern Staate erfolgen, so hat
auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde das Amtsgericht, in dessen Bezirke die
zur Erhebung zuständige Behörde ihren Sitz hat, die zuständige Behörde des
andern Staates um die Zwangsvollstreckung zu ersuchen. § 162 des Gerichts-
verfassungs-Gesetzes findet Anwendung.
§ 14.
Die Vollstreckungsbehörden haben für die ihnen bei der Beitreibung
obliegenden Geschäfte Kosten nicht in Ansatz zu bringen. Für gerichtliche
Akte sind die Kosten nach dem Gerichtskostengesetz zu erheben. Vollstreckungs-
beamte haben ihre Gebühren nach dem Sportelgesetz, Gerichtsvollzieher nach
den betreffenden gesetzlichen Vorschriften zu erheben.
Die bei der Pfändung durch einen Vollstreckungsbeamten entstehenden
Aufwände, wie namentlich die Kosten des Transports, der Verwahrung oder
Beaufsichtigung von Gegenständen, der Aberntung von Früchten, der Erhaltung
von Thieren sind von dem Schuldner nach vorgängiger Feststellung durch die
Vollstreckungsbehörde zu tragen.