Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

8 15. 
Das Gesetz vom 11. Dezember 1850 über die Beitreibung der Abgaben 
an den Staat und an die öffentlichen Anstalten und die Nachtragsgesetze dazu 
sind aufgehoben, finden aber noch Anwendung auf ein vor dem Inkrafttreten 
dieses Gesetzes bereits begonnenes Beitreibungsverfahren. 
8 16. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungs-Gesetz 
in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar, am 13. Mai 1879. 
Carl Alerander. 
G. Thon. Stichling. v. Groß. 
  
Gesetz, 
die Zwangsbeitreibung öffentlicher Ab- 
gaben und Gefälle betreffend.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.