Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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1751 Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: 
I. Gerichtskosten. 
§ 1. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Die Vorschriften der §§ 4, 5 und 6 des Deutschen Gerichtskostengesetzes 
finden in gerichtlichen Angelegenheiten, auf welche die Deutschen Prozeß- 
ordnungen nicht anzuwenden sind, entsprechende Anwendung, ebenso der 
§ 80 desselben Gesetzes hinsichtlich des Schreibmaßes und des Betrags der 
Schreibgebühr. 
§ 2. 
Bereits anhängige Rechtssachen. 
Das Deutsche Gerichtskostengesetz findet auch auf Zwangsvollstreckungen 
Anwendung, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig geworden 
sind, soweit dieselben nach den Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung 
erledigt werden. 
Im Uebrigen bleibt vorbehalten, hinsichtlich der Gerichtskosten der bei 
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits anhängigen Rechtssachen besondere 
Bestimmungen durch Verordnung zu treffen. 
83. 
Arreste und Zwangsvollstreckungen in das unbewegliche 
Vermögen. 
Bei Anträgen auf Vollziehung des Arrestes in unbewegliches Vermögen 
(§ 811 der Civilprozeßordnung), ingleichen bei Anträgen auf Bestellung eines
	        
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