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1751 Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt:
I. Gerichtskosten.
§ 1.
Allgemeine Bestimmungen.
Die Vorschriften der §§ 4, 5 und 6 des Deutschen Gerichtskostengesetzes
finden in gerichtlichen Angelegenheiten, auf welche die Deutschen Prozeß-
ordnungen nicht anzuwenden sind, entsprechende Anwendung, ebenso der
§ 80 desselben Gesetzes hinsichtlich des Schreibmaßes und des Betrags der
Schreibgebühr.
§ 2.
Bereits anhängige Rechtssachen.
Das Deutsche Gerichtskostengesetz findet auch auf Zwangsvollstreckungen
Anwendung, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig geworden
sind, soweit dieselben nach den Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung
erledigt werden.
Im Uebrigen bleibt vorbehalten, hinsichtlich der Gerichtskosten der bei
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits anhängigen Rechtssachen besondere
Bestimmungen durch Verordnung zu treffen.
83.
Arreste und Zwangsvollstreckungen in das unbewegliche
Vermögen.
Bei Anträgen auf Vollziehung des Arrestes in unbewegliches Vermögen
(§ 811 der Civilprozeßordnung), ingleichen bei Anträgen auf Bestellung eines