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Hilfspfandrechts an unbeweglichem Vermögen (8 9 des Gesetzes vom 12. Mai
1879 über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen) finden die
Vorschriften des § 35 Nr. 3 und des § 46 des Deutschen Gerichtskosten-
gesetzes entsprechende Anwendung.
Erfolgt die Vormerkung oder Eintragung einer Hypothek, so wird die
nach Abs. 1 zu erhebende Gebühr auf die nach den Bestimmungen des Sportel-
gesetzes (§§8 46, 47, 58) von der Unterpfandsbehörde zu erhebenden Kosten
angerechnet.
8 4.
Bei Anträgen auf Anordnung der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche
Vermögen finden die Vorschriften des § 35 Nr. 3 und des § 46 des Deutschen
Gerichtskostengesetzes Anwendung, auch wenn der Antrag auf andere Gegenstände
des unbeweglichen Vermögens als Grundstücke gerichtet ist.
Bei Anträgen auf Zulassung des Beitritts zum Verfahren (88 25, 95
des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen) wird
die Hälfte der in Abs. 1 bestimmten Gebühren erhoben, soweit der Antrag
zurückgewiesen bezüglich zurückgenommen wird. So weit dies nicht der Fall
ist, werden Gebühren nicht erhoben.
5.
Auf die Gebühren im Vollstreckungs-Verfahren finden die Vorschriften des
Deutschen Gerichtskostengesetzes im ersten Abschnitt, in den S§ 12, 13, 14,
16, 17 des zweiten Abschnitts, im fünften und im sechsten Abschnitt ent-
sprechende Anwendung, soweit nicht in den folgenden 8§ des gegenwärtigen
Gesetzes abweichende Vorschriften enthalten sind.
86.
Im Zwangsversteigerungs-Verfahren werden außer den in § 4 bestimmten
Gebühren erhoben:
1) für die Beschlagnahme, sobald die Vormerkung derselben im Hypotheken-
buche erfolgt ist (§ 15 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung in das un-
bewegliche Vermögen), zwei Zehntheile der in § 8 des Deutschen Gerichts-
kostengesetzes bestimmten Gebühr;
2) für die Verhandlung im Versteigerungstermine drei Zehntheile der
Gebühr;