Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Hilfspfandrechts an unbeweglichem Vermögen (8 9 des Gesetzes vom 12. Mai 
1879 über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen) finden die 
Vorschriften des § 35 Nr. 3 und des § 46 des Deutschen Gerichtskosten- 
gesetzes entsprechende Anwendung. 
Erfolgt die Vormerkung oder Eintragung einer Hypothek, so wird die 
nach Abs. 1 zu erhebende Gebühr auf die nach den Bestimmungen des Sportel- 
gesetzes (§§8 46, 47, 58) von der Unterpfandsbehörde zu erhebenden Kosten 
angerechnet. 
8 4. 
Bei Anträgen auf Anordnung der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche 
Vermögen finden die Vorschriften des § 35 Nr. 3 und des § 46 des Deutschen 
Gerichtskostengesetzes Anwendung, auch wenn der Antrag auf andere Gegenstände 
des unbeweglichen Vermögens als Grundstücke gerichtet ist. 
Bei Anträgen auf Zulassung des Beitritts zum Verfahren (88 25, 95 
des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen) wird 
die Hälfte der in Abs. 1 bestimmten Gebühren erhoben, soweit der Antrag 
zurückgewiesen bezüglich zurückgenommen wird. So weit dies nicht der Fall 
ist, werden Gebühren nicht erhoben. 
5. 
Auf die Gebühren im Vollstreckungs-Verfahren finden die Vorschriften des 
Deutschen Gerichtskostengesetzes im ersten Abschnitt, in den S§ 12, 13, 14, 
16, 17 des zweiten Abschnitts, im fünften und im sechsten Abschnitt ent- 
sprechende Anwendung, soweit nicht in den folgenden 8§ des gegenwärtigen 
Gesetzes abweichende Vorschriften enthalten sind. 
86. 
Im Zwangsversteigerungs-Verfahren werden außer den in § 4 bestimmten 
Gebühren erhoben: 
1) für die Beschlagnahme, sobald die Vormerkung derselben im Hypotheken- 
buche erfolgt ist (§ 15 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung in das un- 
bewegliche Vermögen), zwei Zehntheile der in § 8 des Deutschen Gerichts- 
kostengesetzes bestimmten Gebühr; 
2) für die Verhandlung im Versteigerungstermine drei Zehntheile der 
Gebühr;
	        
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