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3) für die Ertheilung des Zuschlags drei Zehntheile der Gebühr;
4) für das Vertheilungsverfahren, sobald der Termin zur Vertheilung der
Immobiliarmasse anberaumt worden ist (§ 69 des Gesetzes über die Zwangs-
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen), die in § 42 des Deutschen Ge-
richtskostengesetzes bestimmte Gebühr.
87.
Im fortgesetzten Versteigerungsverfahren (§§ 44, 51, 61 des Gesetzes
über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen) wird für die
Verhandlung in jedem neuen Versteigerungstermin die Hälfte der in § 6 Nr. 2
bestimmten Gebühr, desgleichen in den Fällen der Wiederversteigerung (8 61
des angezogenen Gesetzes) für die Ertheilung des Zuschlags an den nenen
Ersteher die Hälfte der in §. 6 Nr. 3 bestimmten Gebühr erhoben.
Die in §6 Nr. 4 bestimmte Gebühr für das Vertheilungsverfahren wird
bis zur Erledigung des ganzen Zwangsvollstreckungs-Verfahrens durch die Schluß-
vertheilung nur einmal erhoben.
§ 8.
Die in § 6 Nr. 1, 2, 3 bestimmten Sätze werden nach der Erstehungs-
summe, wenn es aber nicht zum Zuschlage kommt, nach der Würderungssumme
berechnet. Erreicht in dem Falle, wenn es zum Zuschlage kommt, die Er-
stehungssumme nicht die Hälfte der Würderungssummec, so ist der hälftige
Betrag der Würderungssumme zu Grunde zu legen.
Ist der Betrag der Schulden, für welche die Beschlagnahme erfolgt
(§5 14, 25 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche
Vermögen), niedriger, als der nach Abs. 1 zu Grunde zu legende Werthsbetrag,
so wird die in § 6 Nr. 1 bestimmte Gebühr nach dem Schuldenbetrag berechnet.
Wenn in einem Verfahren mehre Gegenstände zur Versteigerung gebracht
werden, so sind die in § 6 Nr. 1 und 2 bestimmten Sätze nach dem Gesammt-
betrage der Gegenstände, die in § 6 Nr. 3 bestimmten Sätze aber nach dem
Werthsbetrage der jedem einzelnen Ersteher zugeschlagenen Gegenstände zu
berechnen.
§ 9.
Im Zwangsverwaltungs-Verfahren werden außer den in § 4 bestimmten
Gebühren erhoben: "
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