Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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3) für die Ertheilung des Zuschlags drei Zehntheile der Gebühr; 
4) für das Vertheilungsverfahren, sobald der Termin zur Vertheilung der 
Immobiliarmasse anberaumt worden ist (§ 69 des Gesetzes über die Zwangs- 
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen), die in § 42 des Deutschen Ge- 
richtskostengesetzes bestimmte Gebühr. 
87. 
Im fortgesetzten Versteigerungsverfahren (§§ 44, 51, 61 des Gesetzes 
über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen) wird für die 
Verhandlung in jedem neuen Versteigerungstermin die Hälfte der in § 6 Nr. 2 
bestimmten Gebühr, desgleichen in den Fällen der Wiederversteigerung (8 61 
des angezogenen Gesetzes) für die Ertheilung des Zuschlags an den nenen 
Ersteher die Hälfte der in §. 6 Nr. 3 bestimmten Gebühr erhoben. 
Die in §6 Nr. 4 bestimmte Gebühr für das Vertheilungsverfahren wird 
bis zur Erledigung des ganzen Zwangsvollstreckungs-Verfahrens durch die Schluß- 
vertheilung nur einmal erhoben. 
§ 8. 
Die in § 6 Nr. 1, 2, 3 bestimmten Sätze werden nach der Erstehungs- 
summe, wenn es aber nicht zum Zuschlage kommt, nach der Würderungssumme 
berechnet. Erreicht in dem Falle, wenn es zum Zuschlage kommt, die Er- 
stehungssumme nicht die Hälfte der Würderungssummec, so ist der hälftige 
Betrag der Würderungssumme zu Grunde zu legen. 
Ist der Betrag der Schulden, für welche die Beschlagnahme erfolgt 
(§5 14, 25 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche 
Vermögen), niedriger, als der nach Abs. 1 zu Grunde zu legende Werthsbetrag, 
so wird die in § 6 Nr. 1 bestimmte Gebühr nach dem Schuldenbetrag berechnet. 
Wenn in einem Verfahren mehre Gegenstände zur Versteigerung gebracht 
werden, so sind die in § 6 Nr. 1 und 2 bestimmten Sätze nach dem Gesammt- 
betrage der Gegenstände, die in § 6 Nr. 3 bestimmten Sätze aber nach dem 
Werthsbetrage der jedem einzelnen Ersteher zugeschlagenen Gegenstände zu 
berechnen. 
§ 9. 
Im Zwangsverwaltungs-Verfahren werden außer den in § 4 bestimmten 
Gebühren erhoben: " 
1879 43
	        
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