Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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1) für die Beschlagnahme, sobald die Vormerkung derselben im Hypothelen= 
buche erfolgt ist (§ 95 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung in das 
unbewegliche Vermögen), zwei Zehntheile der in § 8 des Deutschen Gerichts- 
kostengesetzes bestimmten Gebühr; 
2) für die Ueberweisung der Verwaltung an den Verwalter (§ 99 des 
Gesetzes über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen) drei 
Zehntheile der Gebühr; 
3) für das Einweisungsverfahren, sobald der Termin zur Einweisung in 
die Einkünfte anberaumt worden ist (§5 102 des Gesetzes über die Zwangsvoll- 
streckung in das unbewegliche Vermögen), die in § 42 des Deutschen Gerichts- 
kostengesetzes bestimmte Gebühr; » 
4) für die Prüfung, Abnahme und Feststellung der Rechnungen des Ver— 
walters (§ 96 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche 
Vermögen) die in dem Sportelgesetz (§§ 67, 95) bestimmten Kosten. 
8 10. 
Für jeden besonderen Termin zur nachträglichen Einstellung einer Forderung 
in den Vertheilungs- oder Einweisungsplan (88 76, 77, 103, 105 des Gesetzes 
über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen) werden nach dem 
Betrage der einzustellenden Forderung drei Zehntheile der in § 8 des Deutschen 
Gerichtskostengesetzes bestimmten Gebühr, und wenn der Antrag vor dem Termine 
zurückgenommen wird, ein Zehntheil der Gebühr erhoben. 
§ 11. 
Die Sätze in den 88 6, 7, 9 enthalten die Vergütung zugleich auch für 
die von dem Vollstreckungsgericht veranlaßte Thätigkeit der Unterpfandsbehörde, 
wie namentlich für alle Einzeichnungen und Löschungen im Hypothekenbuche. 
Die Kosten für die gerichtliche Uebereignung, ingleichen für die Ueber- 
tragung von Hypotheken, welche der Ersteher übernimmt (§ 84 des Gesetzes 
über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen), sind nach den 
Bestimmungen des Sportelgesetzes (88 40, 41, 44, 45) besonders zu erheben. 
Hinterlegungsgebühren werden nur in den Fällen der §§ 84 Abf. 3, 
85 Abs. 2, 106 Abs. 3 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung in das 
unbewegliche Vermögen besonders erhoben. Die Berechnung erfolgt nach den 
Bestimmungen des Sportelgesetzes (88 68 und 92).
	        
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