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1) für die Beschlagnahme, sobald die Vormerkung derselben im Hypothelen=
buche erfolgt ist (§ 95 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung in das
unbewegliche Vermögen), zwei Zehntheile der in § 8 des Deutschen Gerichts-
kostengesetzes bestimmten Gebühr;
2) für die Ueberweisung der Verwaltung an den Verwalter (§ 99 des
Gesetzes über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen) drei
Zehntheile der Gebühr;
3) für das Einweisungsverfahren, sobald der Termin zur Einweisung in
die Einkünfte anberaumt worden ist (§5 102 des Gesetzes über die Zwangsvoll-
streckung in das unbewegliche Vermögen), die in § 42 des Deutschen Gerichts-
kostengesetzes bestimmte Gebühr; »
4) für die Prüfung, Abnahme und Feststellung der Rechnungen des Ver—
walters (§ 96 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche
Vermögen) die in dem Sportelgesetz (§§ 67, 95) bestimmten Kosten.
8 10.
Für jeden besonderen Termin zur nachträglichen Einstellung einer Forderung
in den Vertheilungs- oder Einweisungsplan (88 76, 77, 103, 105 des Gesetzes
über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen) werden nach dem
Betrage der einzustellenden Forderung drei Zehntheile der in § 8 des Deutschen
Gerichtskostengesetzes bestimmten Gebühr, und wenn der Antrag vor dem Termine
zurückgenommen wird, ein Zehntheil der Gebühr erhoben.
§ 11.
Die Sätze in den 88 6, 7, 9 enthalten die Vergütung zugleich auch für
die von dem Vollstreckungsgericht veranlaßte Thätigkeit der Unterpfandsbehörde,
wie namentlich für alle Einzeichnungen und Löschungen im Hypothekenbuche.
Die Kosten für die gerichtliche Uebereignung, ingleichen für die Ueber-
tragung von Hypotheken, welche der Ersteher übernimmt (§ 84 des Gesetzes
über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen), sind nach den
Bestimmungen des Sportelgesetzes (88 40, 41, 44, 45) besonders zu erheben.
Hinterlegungsgebühren werden nur in den Fällen der §§ 84 Abf. 3,
85 Abs. 2, 106 Abs. 3 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung in das
unbewegliche Vermögen besonders erhoben. Die Berechnung erfolgt nach den
Bestimmungen des Sportelgesetzes (88 68 und 92).