Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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gehend in einzelnen Jahren nicht erreicht oder überstiegen werden, bleiben außer 
Betracht. 
Die Folgen einer zu berücksichtigenden Veränderung beginnen vom Ein- 
tritt derselben ab, so daß von diesem Zeitpunkte ab die Alterszulagen und 
Besoldungsabzüge, wie der Ruhegehalt und die Beiträge an die Pensions- 
Anstalten für die evangelischen Geistlichen und für die Witwen und Waisen 
derselben nach dem Verhältniß des verminderten oder erhöhten Stelleinkommens 
zu berechnen sind. 
Jeder Geistliche, dessen Stelleinkommen im Laufe der für die allgemeine 
Neuaufstellung der Tabellen bestimmten zehnjährigen Periode eine Veränderung 
der in § 1 bezeichneten Art erleidet, ist verpflichtet, diese Veränderung binnen 
Jahresfrist seit dem Eintritte derselben bei der Kircheninspektion unter Ueber- 
reichung der nöthigen Nachweisungen, namentlich der neuen Pachtverträge, 
anzuzeigen. 
Der Geistliche, welcher dieser Verpflichtung nicht nachkommt, geht des 
Anspruchs auf eine neue Feststellung der Tabelle und aller damit verbundenen 
Folgen, soweit ihm dieselben zum Vortheil sind, für die noch übrige Daner 
der bemerkten zehnjährigen Periode verlustig und kann nach Befinden auch 
disciplinarer Ahndung unterliegen. 
Demnach hat es für diese Zeit, wenn der Geistliche die ihm obliegende 
Anzeige verabsäumt, so weit es sich in den Fällen, in denen eine Verminderung 
des Stelleinkommens eingetreten ist, um die Berechnung der Alterszulagen, der 
Besoldungszuschüsse und der Beiträge an die Pensions-Anstalten handelt, 
ingleichen soweit es sich in den Fällen, in denen eine Vermehrung des Stell- 
einkommens eingetreten ist, um die Berechnung des Ruhegehaltes handelt, der 
eingetretenen Verminderung oder Erhöhung des Stelleinkommens ungeachtet, 
dem Geistlichen gegenüber, welcher die Anzeige verabsäumt hat, bei der Zugrunde- 
legung der ungeänderten Tabelle zu bewenden. 
Dagegen sind immer, auch wenn der Geistliche die ihm obliegende Anzeige 
verabsäumt hat, in den Fällen, in denen eine Erhöhung des Stelleinkommens 
stattgefunden hat, die Alterszulagen, die Besoldungsabzüge und die Beiträge 
an die Pensions-Anstalten vom Eintritte der Erhöhung ab nach dem Verhältnisse 
des erhöhten Einkommens zu berechnen und so auch in den Fällen, in denen 
sich bei der Pensionirung oder nach dem Ableben eines Geistlichen findet, daß 
eine Verminderung des Stelleinkommens stattgefunden hat, der Ruhegehalt für
	        
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