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1) Honorare der Lehrer,
2) Abgaben und Beiträge für akademische Anstalten und Zwecke,
3) Ersatz aus akademischen Anstalten und Sammlungen verbrachter oder
beschädigter Gegenstände.
§ 2.
Die statutarisch festgestellten Geldleistungen der Studirenden an die
Universität (wie Gebühren, Sporteln, Strafgelder, Beiträge für akademische
Anstalten) unterliegen der Verwaltungs-Exekution des Universitätsamtes.
Die Ansprüche der Universität an die Studirenden aus der Benutzung
der Sammlungen und Bibliotheken auf Rückgabe geliehener Gegenstände und
Ersatz verursachten Schadens, desgleichen die Ansprüche der akademischen Lehrer
auf Honorarzahlung erlangen nach erfolgter urkundlicher Anerkennung seitens
der Verpflichteten durch die beigefügte Beglaubigung des Universitätsamtes die
Eigenschaft vollstreckkarer Schuldtitel. Aus diesen Schuldtiteln findet die
Zwangsvollstreckung wie aus notariellen Urkunden unter entsprechender An-
wendung der Bestimmungen in den §§ 703 und 705 der Civilprozeßordnung statt.
§ 3.
Zur Sicherung der in § 1 erwähnten Forderungen, desgleichen wegen
rückständiger akademischer Sporteln, Gebühren und Strafgelder, sowie zur Er-
zwingung der Befolgung von Verfügungen akademischer Behörden in Disziplinar-
strafsachen können die akademischen Sitten= und Studienzengnisse Studirender
auf Verfügung des Universitätsamtes zurückgehalten werden.
4.
Das Universitätsamt hat in Disziplinarsachen
1) die Befugniß, gegen Studirende zeitweilig Stadt-Arrest und Stuben=
Arrest zu verfügen,
2) die Befugniß zu Ladungen und zur eidlichen Vernehmung von Zeugen.
86.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem deutschen Gerichtsverfassungs-
Gesetz in Kraft. Alle ihm entgegenstehenden Vorschriften werden aufgehoben.