Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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machung vom 24. April d. J., S. 251 des Regierungsblattes, und das 
dieser beigefügte Verzeichniß A gegeben ist. 
Es werden hiernach die Orte Dorndorf, Kaiseroda, Kieselbach, 
Merkers und Tiefenort aus dem dritten in den vierten Verwaltungs- 
bezirk überwiesen werden. 
Solches wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, mit dem 
Bemerken, daß wegen anderweiter Bestimmung der künftigen Landtagswahl- 
bezirke Bekanntmachung nachfolgen wird. 
Die betreffenden Großherzoglichen Bezirksdirektoren werden zugleich ange- 
wiesen, die Ueberweisung und Uebernahme der Verwaltungs-Angelegenheiten 
und Akten in Bezug auf die aus dem dritten in den vierten Verwaltungsbezirk 
übergehenden Ortschaften zeitig vorzubereiten. 
Weimar, den 27. Mai 1879. 
Großberzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
(831 II. In Gemäßheit eines Beschlusses des Bundesraths vom 27. März d. J., 
die Behandlung der Wanderlager als eines Gewerbebetriebs im Umherziehen 
betreffend, sowie unter Bezugnahme auf § 4 insbesondere Absatz 2 des Gesetzes 
vom 12. April 1877 (Regierungs-Blatt Seite 53 ff.) wird behufs weiterer 
Regelung der vorgedachten Form des Gewerbebetriebs hierdurch verordnet, 
daß Inhaber von Wanderlagern 
a) öffentliche Ankündigungen ihrer Waaren nur unter dem in ihrem Legiti- 
mationsscheine aufgeführten Namen mit Hinzufügung des Wohnortes 
erlassen dürfen, und 
b) verpflichtet sind, einen ihren Namen und Wohnort in dentlicher Schrift 
enthaltenden Aushang vor ihren Geschäftslokalen an einer für Jeder- 
mann sichtbaren Stelle anzubringen. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden mit Geldbuße bis 
zu 50 Mark geahndet. 
Weimar, den 29. Mai 1879. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
  
Weimar. — Hof- Buchdrucderei.
	        
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