Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Statut der Kaiser Wilhelms-Spende, 
Allgemeinen Deutschen Stiftung 
für Alters-Renten= und Kapital-Versicherung. 
Titel I. 
Allgemeine Bestimmungen. 
§ 1. 
Rechte, Sitz und Namce. 
Die Stiftung steht unter dem Protektorate Sr. Kaiserlichen und Königlichen 
Hoheit des Kronprinzen des Deutschen Reiches und von Preußen. 
Sie hat die Rechte einer juristischen Person und in der Stadt Berlin 
ihren Sitz und Gerichtsstand. 
Sie führt den Namen: Kaiser Wilhelms-Spende, Allgemeine Deutsche 
Stiftung für Alters-Renten= und Kapital-Versicherung. 
§ 2. 
Zweck und Aufgabe. 
Die mittelst der Stiftung begründete Anstalt hat den Zweck: 
1) den gering bemittelten Klassen des deutschen Volkes, namentlich dem 
Arbeiterstande Gelegenheit zu geben, für die Zeit des Alters Renten 
oder Kapital (§§ 21, 22) zu versichern, und 
2) genossenschaftliche Alterversorgungs-Anstalten für einzelne Berufskreise 
durch Beschaffung der nothwendigen statistischen und Rechnungsgrundlagen, 
sowie durch Beirath bei Redaktion der Statuten und bei der sonstigen 
Einrichtung ihrer Verwaltung zu unterstützen. (8 28.) 
83. 
Mitgliedschaft. 
Mitglied der Anstalt ist Jeder, auf dessen Namen und Leben die Ver- 
sicherung einer Rente oder eines Kapitals auf Grund dieses Statuts abgeschlossen 
worden ist. 
Mitglied kann nur werden, wer zu den gering bemittelten Klassen gehört 
und zur Zeit des Versicherungsantrages seinen Wohnsitz innerhalb des Deutschen
	        
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