Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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diese hierzu einmal unerwarteter Weise nicht ausreichen, so können die bezüg- 
lichen Leistungen in dem nothwendigen Maße gekürzt werden. 
87. 
Rechnungsgrundlagen. 
Der Berechnung der Tarife für die im § 2, Nr. 1 bezeichneten Ver- 
sicherungen werden der Zinsfuß von 4 Prozent und die in der Anlage A. 
beigefügte Sterblichkeitstafel — vorbehaltlich ihrer Revision auf dem in § 34 
bezeichneten Wege — zu Grunde gelegt. 
88. 
Tarife, Geschäftspläne, Instruktionen und Versicherungs- 
bedingungen. 
Die Tarife, Geschäftspläne und Versicherungsbedingungen, sowie die 
Geschäftsordnungen und Instruktionen, welche zur Regelung des Geschäfts- 
betriebes der Anstalt erforderlich sind, werden durch den Ausfsichtsrath (§ 14) 
festgesetzt. 
§ 9. 
Sammelkasse. 
Um Personen, welche nicht im Stande sind, sofort eine volle Einlage 
nach § 21 zu machen, Gelegenheit zur Ansammlung des erforderlichen Betrages 
zu geben, kann die Direktion auch kleinere Beträge annehmen und bis zu ihrer 
Verwendung mit 3 Prozent mittelst Gutschrift verzinsen. Diese Beträge können 
nicht zurückgezogen oder gekündigt, sondern müssen, sobald sie mit den Zinsen 
und Zinseszinsen den Betrag von 5 Mark erreicht haben, ohne Weiteres als 
Einlage zu einer Versicherung nach § 21 verwendet werden. 
Titel II. 
Verwaltungsorganisation. 
8 10. 
Oberaufsicht, Verwaltung und Vertretung. 
Die staatliche Oberaufsicht über die Anstalt wird von dem prenußischen 
Minister des Innern wahrgenommen.
	        
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