Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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817. 
Verwendung der Jahresüberschüsse. 
Der Aufsichtsrath hat darüber zu bestimmen, ob und in welcher Weise 
die aus der Jahresrechnung (§ 30) sich ergebenden Ueberschüsse zu den nach- 
stehenden Zwecken zu verwenden sind: 
1) zur Verstärkung des Garantiefonds (8§ 5), 
2) zur Gewährung von Dividenden an die Versicherten, 
3) zur Unterstützung Versicherter, welche vorzeitig invalide geworden sind, 
und hauptsächlich durch Arbeit ihren Unterhalt erworben haben. 
Die Verwendung von Ueberschüssen zur Verstärkung des Garantiefonds 
(Nr. 1) ist nur so lange zulässig, als derselbe nicht auf 5000 000 sich beläuft. 
§ 18. 
Bezirksdirektoren, Rezepturen und Agenturen. 
Der Aufsichtsrath kann zur Förderung der Anstalt für bestimmte Bezirke 
Vertrauenspersonen zu Bezirksdirektoren bestellen und die Errichtung von 
Rezepturen und Agenturen genehmigen. Er hat vorzugsweise die Gewinnung 
von Gemeindebehörden, öffentlichen Sparkassen, Eisenbahnverwaltungen und 
großen Arbeitsunternehmern zur Uebernahme von Rezeptur= und Agentur- 
geschäften ins Auge zu fassen. 
§ 19. 
Generalversammlung. 
Im Jahre 1882 und von da ab regelmäßig alle 3 Jahre in den 
Monaten Oktober bis Dezember — außerdem aber so oft, als dies der 
Aufsichtsrath für erforderlich erachtet — findet eine Generalversammlung in 
Berlin statt. 
In derselben wird über die gesammte geschäftliche Lage der Anstalt 
Bericht erstattet. 
Jedem zur Theiluahme an der Generalversammlung Berechtigten steht die 
Befugniß zu, spätestens vierzehn Tage vor derselben schriftliche Anträge, welche 
die Aenderung von Einrichtungen der Anstalt oder der Statuten betreffen, an 
den Aufsichtsrath einzureichen. Dieselben gelangen jedoch nur dann zur 
Berathung, wenn sie, außer von dem eigentlichen Antragsteller, noch von 
neun anderen Mitgliedern unterzeichnet sind und mindestens der Antragsteller 
in der Versammlung anwesend ist. « 
1879 47
	        
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