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Zahlbarkeit der Rente oder des Kapitals.
Eine Zahlung von Rente oder Kapital vor vollendetem 55. Lebensjahre
des Mitgliedes ist nur dann zulässig, wenn in überzeugender Weise nachgewiesen
wird, daß das Mitglied in Folge einer nach der Versicherungsnahme einge-
tretenen Arbeitsunfähigkeit außer Stande ist, seinen Lebensunterhalt zu erwerben.
In diesem Falle kann die Zahlung nach Ablauf eines halben Jahres seit
Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erfolgen.
Jedes Mitglied kann die Zahlung von Rente oder — sofern eine
beschränkende Bestimmung (§ 4 Ziffer 3) nicht entgegensteht — von Kapital
bei Beginn seines 56. Lebensjahres oder bei jedem höheren Alter bis zum
Beginn seines 71. Lebensjahres fordern. Die Forderung muß ein Jahr
vor dem QOuartaltage, an welchem die Zahlung verlangt wird, gestellt und mit
der Erklärung begleitet werden, ob Rente oder Kapital gewählt wird. Die
Zahlung erfolgt an dem in der Forderung bezeichneten Quartaltage, sofern das
Mitglied diesen Tag erlebt.
§ 24.
Vorbehalt der Rückgewähr.
Bei der Zahlung jeder Einlage für Rentenversicherung muß der Ein-
zahlende erklären, ob die Zahlung unter dem Vorbehalt einer Rückgewähr
geschieht oder ohne einen solchen.
Der Vorbehalt kann in zweierlei Art gemacht werden:
1) in der Art, daß die Rückzahlung der Einlage an die Erben des Ver-
sicherten oder an den Einzahler, beziehungsweise dessen Rechtsnachfolger,
nur in dem Falle erfolgen soll, wenn der Versicherte die Fälligkeit der
ersten Rente oder des Kapitals (§ 23) nicht erlebt;
2) oder in der Art, daß die Rückzahlung der Einlage auch in dem Falle
geschehen soll, wenn der Versicherte die Fälligkeit der Rente oder des
Kapitals erlebt hat.
Ein Vorbehalt der ersten Art erlischt, wenn der Versicherte die Fälligkeit
der Rente oder des Kapitals erlebt.
Ein zu Gunsten der Erben des Versicherten gemachter Vorbehalt der
zweiten Art erlischt, wenn der Versicherte statt der Rente die Zahlung des
Kapitals wählt und dessen Fälligkeit erlebt.