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3) Während der Pausen für die Erwachsenen dürfen jugendliche Arbeiter
überhaupt nicht, während der Pausen für junge Leute dürfen Knaben
nicht beschäftigt sein.
4) Zwischen 2 Arbeitsschichten muß eine Ruhezeit von mindestens 12 Stunden
liegen.
5) An Sonn= und Festtagen darf die Beschäftigung nicht in die Zeit von
2
6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends fallen. Die Vorschrift findet, wenn
mehrere Festtage aufeinander folgen, nur auf den ersten Festtag Anwendung.
III.
In Glashütten mit zeitweisen Betriebsunterbrechungen und mit Arbeits-
schichten von unregelmäßiger Lage oder Dauer treten die Beschränkungen des
§ 135 Absatz 2, 4 und § 136 der Gewerbeordnung für jugendliche Arbeiter
männlichen Geschlechts (Knaben und junge Leute) mit folgenden Maßgaben
außer Anwendung: ·
1) Die Arbeitsschicht der Knaben darf nicht länger als die halbe Arbeits-
schicht der Erwachsenen dauern. Die Beschäftigung darf nicht länger
als 6 Stunden danern, wenn zwischen den Arbeitsstunden nicht Pausen
von zusammen mindestens einstündiger Dauer gewährt werden. Die
Gesammtdauer darf innerhalb zweier Wochen einschließlich der Pausen
nicht mehr als 72 Stunden betragen; von der Gesammtdauer darf in
die Zeit von 6 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens nicht mehr als die
Hälfte fallen.
Die Gesammtdauer der Beschäftigung darf für junge Leute innerhalb
einer Woche ausschließlich der Pansen nicht mehr als 60 Stunden
betragen. Die Dauer der Pausen muß für Schichten von höchstens
10 Arbeitsstunden mindestens 1 Stunde, für Schichten mit längerer
Arbeitszeit mindestens 1½ Stunde betragen. Unterbrechungen der
Arbeit von weniger als ¼ Stunde Dauer werden auf die Pausen nicht
in Anrechnung gebracht; eine der Pausen muß mindestens ½/2 Stunde dauern.
3) Zwischen 2 Arbeitsschichten muß eine Ruhezeit liegen. Bei Knaben
muß dieselbe mindestens die Dauer einer vollen Arbeitsschicht der Er-
wachsencn, bei jungen Leuten mindestens die Dauer der zuletzt beendigten
Schicht erreichen. Innerhalb der Ruhezeit ist eine Beschäftigung mit
Nebenarbeiten für Knaben nicht gestattet. Für junge Leute ist sie
gestattet, wenn dieselben vor Beginn oder nach dem Ende dieser Be-
schäftigung noch für eine Zeit von der Dauer der zuletzt beendigten