Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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3) Während der Pausen für die Erwachsenen dürfen jugendliche Arbeiter 
überhaupt nicht, während der Pausen für junge Leute dürfen Knaben 
nicht beschäftigt sein. 
4) Zwischen 2 Arbeitsschichten muß eine Ruhezeit von mindestens 12 Stunden 
liegen. 
5) An Sonn= und Festtagen darf die Beschäftigung nicht in die Zeit von 
2 
6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends fallen. Die Vorschrift findet, wenn 
mehrere Festtage aufeinander folgen, nur auf den ersten Festtag Anwendung. 
III. 
In Glashütten mit zeitweisen Betriebsunterbrechungen und mit Arbeits- 
schichten von unregelmäßiger Lage oder Dauer treten die Beschränkungen des 
§ 135 Absatz 2, 4 und § 136 der Gewerbeordnung für jugendliche Arbeiter 
männlichen Geschlechts (Knaben und junge Leute) mit folgenden Maßgaben 
außer Anwendung: · 
1) Die Arbeitsschicht der Knaben darf nicht länger als die halbe Arbeits- 
schicht der Erwachsenen dauern. Die Beschäftigung darf nicht länger 
als 6 Stunden danern, wenn zwischen den Arbeitsstunden nicht Pausen 
von zusammen mindestens einstündiger Dauer gewährt werden. Die 
Gesammtdauer darf innerhalb zweier Wochen einschließlich der Pausen 
nicht mehr als 72 Stunden betragen; von der Gesammtdauer darf in 
die Zeit von 6 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens nicht mehr als die 
Hälfte fallen. 
Die Gesammtdauer der Beschäftigung darf für junge Leute innerhalb 
einer Woche ausschließlich der Pansen nicht mehr als 60 Stunden 
betragen. Die Dauer der Pausen muß für Schichten von höchstens 
10 Arbeitsstunden mindestens 1 Stunde, für Schichten mit längerer 
Arbeitszeit mindestens 1½ Stunde betragen. Unterbrechungen der 
Arbeit von weniger als ¼ Stunde Dauer werden auf die Pausen nicht 
in Anrechnung gebracht; eine der Pausen muß mindestens ½/2 Stunde dauern. 
3) Zwischen 2 Arbeitsschichten muß eine Ruhezeit liegen. Bei Knaben 
muß dieselbe mindestens die Dauer einer vollen Arbeitsschicht der Er- 
wachsencn, bei jungen Leuten mindestens die Dauer der zuletzt beendigten 
Schicht erreichen. Innerhalb der Ruhezeit ist eine Beschäftigung mit 
Nebenarbeiten für Knaben nicht gestattet. Für junge Leute ist sie 
gestattet, wenn dieselben vor Beginn oder nach dem Ende dieser Be- 
schäftigung noch für eine Zeit von der Dauer der zuletzt beendigten
	        
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