Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Schicht ohne jede Beschäftigung bleiben. Die Dauer der Beschäftigung 
mit Nebenarbeiten kommt auf die Gesammtdauer der wöchentlichen 
Arbeitszeit in Anrechnung. 
4) An Sonntagen darf die Beschäftigung nur einmal innerhalb zweier 
Wochen in die Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends fallen. 
5) Während der Pausen für die Erwachsenen dürfen jugendliche Arbeiter 
überhaupt nicht, während der Pausen für junge Leute dürfen Knaben 
nicht beschäftigt sein. 
IV. 
Für Glashütten, welche von den unter II und III nachgelassenen Aus- 
nahmen Gebrauch machen, finden die Bestimmungen des § 138 der Gewerbe- 
ordnung mit folgenden Maßgaben Anwendung: 
1) Das in den Fabrikräumen auszuhängende Verzeichniß der jugendlichen 
Arbeiter ist getrennt für Knaben und für junge Leute in der Weise 
aufzustellen, daß die in derselben Schicht Beschäftigten je eine Abtheilung 
bilden. . 
2) Das Verzeichniß braucht in Glashütten der unter II gedachten Art eine 
Angabe über die Pausen nicht zu enthalten. Statt dessen ist dem 
Verzeichnisse eine Tabelle beizufügen, in welche während jeder Arbeits- 
Glashütte 
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