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schicht Anfang und Ende der darin gewährten Pausen eingetragen wird.
In Glashütten der unter III gedachten Art braucht das Verzeichniß
eine Angabe über die Arbeitstage, die Arbeitszeit und die Pausen nicht
zu enthalten. Statt dessen ist dem Verzeichnisse eine Tabelle nach dem
anliegenden Muster beizufügen, in welche während jeder Arbeitsschicht
die vorgesehenen Eintragungen bewirkt werden.
Jede Tabelle muß mindestens über die letzten 14 Arbeitsschichten
Auskunft geben. Der Name desjenigen, welcher die Eintragungen be-
wirkt, muß daraus zu ersehen sein.
3) In Räumen, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, muß
neben der nach § 138 Absatz 3 auszuhängenden Tafel eine zweite
Tafel ausgehängt werden, welche in deutlicher Schrift, außer den Be-
stimmungen unter I, für Glashütten der unter II gedachten Art die
Bestimmungen unter II, für Glashütten der unter III gedachten Art die
Bestimmungen unter III wiedergiebt.
Berlin, den 23. April 1879.
Der Reichskanzler.
v. Bismarck.
Anlage
imn für Knaben und junge Leute.
II. Abtheilung
Beginn Pausen Ende Name dessjenigen,
zerSchh der Schicht welcher die Eintragungen bewirkt.
Dauer
DatumTageszeissDaium Tagcszeit Daiuim Tageszeit
in
Minuten
2./1. 7 Uhr 2./1. 9 bis 9¼ 15 21.1 Uhr
Nachm. Nachm.