Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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schicht Anfang und Ende der darin gewährten Pausen eingetragen wird. 
In Glashütten der unter III gedachten Art braucht das Verzeichniß 
eine Angabe über die Arbeitstage, die Arbeitszeit und die Pausen nicht 
zu enthalten. Statt dessen ist dem Verzeichnisse eine Tabelle nach dem 
anliegenden Muster beizufügen, in welche während jeder Arbeitsschicht 
die vorgesehenen Eintragungen bewirkt werden. 
Jede Tabelle muß mindestens über die letzten 14 Arbeitsschichten 
Auskunft geben. Der Name desjenigen, welcher die Eintragungen be- 
wirkt, muß daraus zu ersehen sein. 
3) In Räumen, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, muß 
neben der nach § 138 Absatz 3 auszuhängenden Tafel eine zweite 
Tafel ausgehängt werden, welche in deutlicher Schrift, außer den Be- 
stimmungen unter I, für Glashütten der unter II gedachten Art die 
Bestimmungen unter II, für Glashütten der unter III gedachten Art die 
Bestimmungen unter III wiedergiebt. 
Berlin, den 23. April 1879. 
Der Reichskanzler. 
v. Bismarck. 
Anlage 
imn für Knaben und junge Leute. 
  
II. Abtheilung 
  
Beginn Pausen Ende Name dessjenigen, 
zerSchh der Schicht welcher die Eintragungen bewirkt. 
  
Dauer 
DatumTageszeissDaium Tagcszeit Daiuim Tageszeit 
in 
Minuten 
  
  
2./1. 7 Uhr 2./1. 9 bis 9¼ 15 21.1 Uhr 
Nachm. Nachm. 
  
  
  
  
  
  
 
	        
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