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Bekauntmachung,
betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Spinnereien.
Auf Grund des § 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrath nach-
stehende
Bestimmungen über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Spinnereien
erlassen:
J.
Jugendlichen Arbeitern darf in Hechelsälen, sowie in Räumen, in welchen
Reißwölfe im Betriebe sind, während der Dauer des Betriebes eine Be—
schäftigung nicht gewährt und der Aufenthalt nicht gestattet werden.
II.
Für junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren, welche ausschließlich zur
Hülfeleistung bei dem Betriebe der Spinnmaschinen verwendet werden, tritt
die Beschränkung des 8 135 Absatz 4 der Gewerbeordnung mit folgenden
Maßgaben außer Anwendung:
1) die tägliche Arbeitszeit darf 11 Stunden nicht überschreiten;
2) vor dem Beginn der Beschäftigung ist dem Arbeitgeber für jeden
Arbeiter ein ärztliches Zeugniß einzuhändigen, nach welchem die körper-
liche Entwickelung des Arbeiters eine Beschäftigung bei dem Betriebe
der Spinnmaschinen bis zu 11 Stunden täglich ohne Gefahr für die
Gesundheit zuläßt;
3) der Arbeitgeber hat mit dem ärztlichen Zeugniß nach § 137 Absatz 3
der Gewerbeordnung zu verfahren.
III.
In den Räumen, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, muß
neben der nach § 138 Absatz 3 der Gewerbeordnung auszuhängenden Tafel
eine zweite Tafel ausgehängt werden, welche die Bestimmungen unter I. und
II. in deutlicher Schrift wiedergiebt.
Berlin, den 20. Mai 1879.
Der Reichskanzler.
v. Bismarck.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.