Zegierungs-Zlatt
für das
Großherzogthum
— —. Eise nach.
Nummer 26. Weimar. 6. 4 Juli 1879.
Inhalt: Verordunng des Grehherzeslichen Kirchenraths, das ##e der Studenten der ##chr betr. rx
Ministerial- Dekanmimachnng. Wechsel in der Hauptagentur der Vaterländischen See . „Aktien=
Gesellschaft zu Elberfeld betr. J. 368. — Ministerial- Bekauntmachung, den Geschäftsverlehr der deutschen
und schweizerischen Gerichtsbehörden betr. S. 3683. — Ministerial- „Belauntmachung, die Ernennung von
Wahl-KRommissaren für die Neuwahl der Landtags Abgeordneten beir. S. 360. — Ministerial-Belannt.
machung, die Neuwahl von Friedensrichtern betr. S. 370.
Verordnung des Großherzogl. Kirchenraths.
"/94) Nachdem veränderte Verhältnisse eine Aenderung der in dem Publi-
kandum des vormaligen Großherzoglichen Ober-Konsistoriums vom 9. April 1822
über das Predigen der Studenten der Theologie ertheilten, Vorschriften nöthig
gemacht haben, verordnen wir hierdurch mit höchster Genehmigung Seiner
Königlichen Hoheit des Großherzogs, wie folgt:
81.
Kein Student der Theologie darf eine andere Kanzel der evangelischen
Kirche des Großherzogthums, als die der Kollegienkirche zu Jena, besteigen,
wenn er nicht ein Zeugniß der betreffenden akademischen Behörde darüber
beibringt, daß er bereits wenigstens drei Halbjahre hindurch theologische Kollegien
gehört und sich nicht unwürdig betragen habe.
8 2.
Unter Vorlegung dieses Zeugnisses hat der Student die Erlaubniß zum
Besteigen der von ihm ausersehenen Kanzel nicht nur
a) von dem betreffenden Ortspfarrer, sondern auch
b) von dem Superintendenten, zu dessen Diözese die betreffende Kirche
gehört,
einzuholen.
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