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Dem Superintendenten ist zugleich das Konzept der Predigt vorzulegen,
es wäre denn, daß der betreffende Student ein Mitglied des homiletischen
Seminars ist und dem Snperintendenten ein empfehlendes Zeugniß des Direktors
dieses Seminars vorzeigt.
Der Superintendent kann die erbetene Erlaubniß auf Grund der vor-
gelegten Zeugnisse auch für mehrere Predigten, jedoch immer nur bis auf
Widerruf, ertheilen.
Für das Besteigen der Kanzel der Kollegienkirche zu Jena gelten die
von der theologischen Fakultät zu Jena getroffenen und noch zu treffenden
Bestimmungen.
Weimar, am 18. Juni 1879.
Der Großherzoglich Sächsische Kirchenrath.
Stichling.
Ministerial-Bekanntmachungen.
[95] I. Daß von der Direktion der Vaterländischen Lebensversicherungs-
Aktien-Gesellschaft zu Elberfeld an Stelle des Bruno Kretzschmar, bisherigen
Hauptagenten derselben, Ernst Breitung zu Weimar zum Hauptagenten für
das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme auf die
Ministerial-Bekanntmachung vom 29. Oktober 1872 (Regierungs-Blatt S. 409)
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, am 19. Juni 1879.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
br. Schomburg.
(90) II. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des unterzeichneten
Staats-Ministeriums vom 8. Jannar 1879 (Regierungs-Blatt S. 18 Nr. II),
durch welche auf die am 1. Jannar d. J. in Wirksamkeit getretene Vereinbarung
zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz wegen Herbeiführung eines
unmittelbaren Geschäftsverkehrs zwischen den deutschen und den schweizerischen
Gerichtsbehörden aufmerksam gemacht worden ist, werden die betheiligten Be-
hörden des Großherzogthums weiter darauf hingewiesen, daß in Nr. 24
Seite 393 folg. des Central-Blatts für das Deutsche Reich seitens des