Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Dem Superintendenten ist zugleich das Konzept der Predigt vorzulegen, 
es wäre denn, daß der betreffende Student ein Mitglied des homiletischen 
Seminars ist und dem Snperintendenten ein empfehlendes Zeugniß des Direktors 
dieses Seminars vorzeigt. 
Der Superintendent kann die erbetene Erlaubniß auf Grund der vor- 
gelegten Zeugnisse auch für mehrere Predigten, jedoch immer nur bis auf 
Widerruf, ertheilen. 
Für das Besteigen der Kanzel der Kollegienkirche zu Jena gelten die 
von der theologischen Fakultät zu Jena getroffenen und noch zu treffenden 
Bestimmungen. 
Weimar, am 18. Juni 1879. 
Der Großherzoglich Sächsische Kirchenrath. 
Stichling. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
[95] I. Daß von der Direktion der Vaterländischen Lebensversicherungs- 
Aktien-Gesellschaft zu Elberfeld an Stelle des Bruno Kretzschmar, bisherigen 
Hauptagenten derselben, Ernst Breitung zu Weimar zum Hauptagenten für 
das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme auf die 
Ministerial-Bekanntmachung vom 29. Oktober 1872 (Regierungs-Blatt S. 409) 
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, am 19. Juni 1879. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
br. Schomburg. 
(90) II. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des unterzeichneten 
Staats-Ministeriums vom 8. Jannar 1879 (Regierungs-Blatt S. 18 Nr. II), 
durch welche auf die am 1. Jannar d. J. in Wirksamkeit getretene Vereinbarung 
zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz wegen Herbeiführung eines 
unmittelbaren Geschäftsverkehrs zwischen den deutschen und den schweizerischen 
Gerichtsbehörden aufmerksam gemacht worden ist, werden die betheiligten Be- 
hörden des Großherzogthums weiter darauf hingewiesen, daß in Nr. 24 
Seite 393 folg. des Central-Blatts für das Deutsche Reich seitens des
	        
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